Gleichartigkeit
Gleichartigkeit der Erzeugnisse / Waren i.S.d. Art. III:2 GATT
Nach dem GATT ist die Ungleichbehandlung von Warengruppen im Inland (also solchen, die keinen Bezug zum Ausland hätten) nicht erheblich für die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt oder nicht - auch wenn inländische Waren gegenüber anderen inländischen Waren ungleich behandelt werden und dadurch diese inländische Gruppe ebenso (schlechter) behandelt wird, wie die ausländische, ist der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots eröffnet - zwar kann ein Staat intern willkürlich aus Sicht des GATT unterscheiden, für ausländische Waren darf diese Unterscheidung stattfinden.