Erklärung (Erklärungswille)
das Verhalten ist darauf gerichtet, einem anderen etwas zu erklären; stellt also aus Sicht des objektiven Betrachters eine Handlung dar, die einen Willen des Erklärenden kundtun soll
Inwiefern im Verhalten der handelnden Person ein rechtsgeschäftliches Verhalten zu erkennen ist, ob also eine Erklärung des Willens gegeben ist, entscheiden die Auslegungsregeln nach § 133 BGB sowie in § 157 BGB.