wenn das Grundbuch unrichtig wurde
Gutgläubigkeit bestand im Zeitpunkt, in dem das - vorher richtige - Grundbuch unrichtig wurde
Die h. M. wendet § 892 BGB auch auf Fälle an, in denen der Erwerber zum Zeitpunkt der Auflassung und Antragstellung weiß, dass sein Veräußerer noch nicht eingetragen ist, so dass das Grundbuch insofern richtig war, aber später unrichtig wurde.
Beispiel: (AS SachenR 2, Fall 9)
A verkauft an B und lässt auf (Eintragungsantrag wird gestellt). B verkauft an C und lässt auf. Antrag wird hier gestellt, bevor B eingetragen wird. Danach fechtet A an, so dass B nur noch zu Unrecht eingetragen wird.
Da der Antrag des C zum späteren Zeitpunkt (nach Eintragung des B) unproblematisch zum Eigentumserwerb nach § 892 BGB führen würde, ist der "verfrühte" Antrag gleich zu behandeln.
CategorySachenrecht