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Revision [11634]

Last edited on 2011-08-30 18:28:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins erforderlich, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.
Deletions:
Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.


Revision [1690]

Edited on 2009-08-26 15:19:51 by WojciechLisiewicz
Additions:

Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [1687]

The oldest known version of this page was created on 2009-08-26 15:13:39 by TaRis
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