Revision history for Baumelement1040
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Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins erforderlich, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.
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Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.