Gutglaubenserwerb nach § 366 HGB
Gutglaubenserwerb nach § 366 HGB
In § 366 HGB ist ein Tatbestand geregelt, im Rahmen dessen gutgläubiger Erwerb von Eigentum möglich ist. Die Vorschrift erweitert die Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs im BGB um die Situation, dass der Erwerber zwar weiß, dass der Veräußerer kein Eigentümer ist, aber aus Sicht des Erwerbers befugt ist, die Sache für den Eigentümer zu veräußern. Im Übrigen knüpft die Vorschrift an § 932 BGB und ff.