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Revision [11633]

Last edited on 2011-08-30 18:15:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der {{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf den tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung bei dem Erwerber (vgl. Staudinger/Bund § 855 Rn. 28).
Deletions:
Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der {{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung dem Erwerber (vgl. Staudinger/Bund § 855 Rn. 28).


Revision [1669]

Edited on 2009-08-26 14:08:04 by WojciechLisiewicz
Additions:

Ein vergleichbares Problem auf der Erwerberseite stellt sich seltener, weil beim Besitzerwerb in der Regel die Stellung eines Besitzdieners des möglicherweise Vertretenen ausreicht, so dass der Erwerber ohne Notwendigkeit einer Willensbekundung den Besitz erlangt.


Revision [1668]

Edited on 2009-08-26 13:58:13 by WojciechLisiewicz
Additions:
Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der {{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung dem Erwerber (vgl. Staudinger/Bund § 855 Rn. 28).
Deletions:
Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der {{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung dem Erwerber.


Revision [1667]

Edited on 2009-08-26 13:51:40 by WojciechLisiewicz
Additions:

Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der {{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung dem Erwerber.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [1666]

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