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Einführung - Baurecht
erste Gedanken
A. Regelungsgegenstand des Baurechts - Was ist Baurecht ?
1. Allgemeines
Das öffentlich- rechtliche Baurecht kann wie folgt definiert werden. Hierbei handelt es sich um eine Summe von Regelungen, welche eine entscheidende Rolle für die Zulässigkeit, Ordnung und die Förderung bei der Errichtung einer baulichen Anlage und darüber hinaus bei deren Nutzung spielen.
Welche Regelungsgegenstände dies im einzelnen sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
2. Rechtsquellen des Baurechts
a. Allgemeines
Für das Baurecht, wie es hier zu behandeln sein wird, gibt es nicht nur ein Gesetz sondern mehrere. Ein Grund für diesen Umstand ergibt sich daraus, dass dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zusteht, nach welcher dieser das Baurecht in einem Gesetzwerk zusammenfassen darf. Ferner kann der Bund das Bauordnungsrecht nicht regeln. Dies hat das BVerfG in seinem Baurechtsgutachten herausgearbeitet. Nach diesem Gutachten handelt es sich beim Bauordnungsrecht weder um einen Bestandteil des Bodenrechts noch wird das Bauordnungsrecht von Normen erfasst, die dem Bund Gesetzgebungskompetenzen verleihen. Demgegenüber gehört das Recht der städtebaulichen Planung, aufgrund das dieses die rechtliche Qualität des Bodens und dessen Nutzbarkeit festlegt, zum Bodenrecht. Die Regelungen zum Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht sind im BauGB und in der BauNVO enthalten. Weiterhin wird diese Zerteilung als anwendungsfreundlich empfunden. Das Baupolizeirecht ist in den Landesbauordnungen und in einzelnen Verordnungen enthalten. Es ist aber erforderlich, dass die Landesbauordnungen zum Erlass einer Verordnung ermächtigten.
b. allgemeines Städebaurecht
Im folgenden sollen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die nach dem BauGB einschlägig sind, näher dargestellt werden. Die Vorschriften dienen der Leitung und baulichen Nutzung der Grundstücke durch Pläne, welche die rechtliche Qualität des Bodens festlegen. Des Weiteren lassen sich diese Vorschriften nach ihren jeweiligen Funktionen unterteilen. Welche Funktionen dies im Einzelnen sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Neben diesen grundlegenden Funktionen, dürfen die instrumentalen Planungsnormen nicht unbeachtet bleiben. Denn diese Vorschriften sind für die Planrealisierung von besonderer Bedeutung. Diese sind zum größten Teil im allgemeinen Städtebaurecht, dem ersten Kapitel des BauGB zu finden. Aufgrund der Bedeutsamkeit seien diese im folgenden durch die folgende Übersicht darzustellen. Hierbei sind die Vorschriften fünf verschiedenen Kategorien zuzuordnen:
- Instrumente der Plangestaltung
- Instrumente der Plansicherung
- Instrumente der Planverwirklichung
- Instrumente der Planvorbereitung
- Instrumente der Plankoordinierung
c. besonderes Städtebaurecht
Das besondere Städtebaurecht ist in den §§ 136 - 191 BauGB und regelt zunächst nach § 136 ff. BauGB die Sanierung. Hauptsächlich wird durch diese Vorschriften, die vorbereitende Untersuchung und die Festlegung des Sanierungsgebiets bestimmt. Dieses wird auch als Recht der Durchführung der Sanierung bezeichnet. Für das Recht der Durchführung der Sanierung sind einige besondere bodenrechtliche Vorschriften vorhanden, welche das Recht der Miet- und Pachtverhältnisse für diesen Zeitraum betreffen. Daneben werden auch andere mit der Sanierung im Zusammenhang stehende Rechte geregelt. So zum einem das Recht zur Einsetzung eines Sanierungsträgers und zum anderem enthält das Sanierungsrecht auch Regelungen zur Finanzierung der Sanierung. Neben diesen Regelungen enthält dieses Gesetz zudem Vorschriften hinsichtlich Entwicklungsmaßnahmen.
Auch wird das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Städtebaurecht zum besonderen Städtebaurecht durch den rechtlichen Grundsatz, dass die speziellere Norm der allgemeiner vorgeht. (lex specialis- Regelung)
Nach diesem Grundsatz kommt das besondere Städebaurecht nur dann zur Anwendung, wenn es sich um die Vorbereitung und Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Stadt und Land handelt. Es bleibt dennoch zu klären, ob dieses, im konkreten Fall zur Anwendung kommt. Dies entscheidet die jeweilige Gemeinde und die Landesregierung. Um eine Anwendbarkeit bejahen zu können, muss die Gemeinde das jeweilige Gebiet, für welches eine Sanierung erforderlich ist, förmlich durch einen Beschluss als ein solches festlegen. Der Grund hierfür ergibt sich daraus, dass das Recht der Sanierung erst dann nach § 142 Abs.1 BauGB angewendet werden kann ,wenn eine solche Festlegung erfolgt ist. Dies gilt nach § 165 BauGB ebenfalls für die Erklärung der Landesregierung hinsichtlich der Entwicklungsbereiche.
B. Verbindung zwischen Bauplanungs- und Verordnungsrecht
C. Die gemeindliche Bauhoheit
D. Die Baufreiheit des Bürgers
Vgl. PeineoeffentlichesBaurecht, S. 94 - 103
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