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Bebauungsplan


A. Begriff und Aufgabe

Entsprechend § 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dies betrifft jedoch lediglich die Form des Bebauungsplans, nicht dessen Inhalt. Weßhalb sich im Folgenden die Frage stellt, ob der Bebauungsplan generell-abstrakter oder konkret-individueller Natur ist. Die Beantwortung dieser Frage ist bedeutsam für die Zuordnung, ob der Bebauungsplasn eine Rechtsnorm oder eine Anhäufung von Verwaltungsakten bildet. Innerhalb der Rechtsprechung hat das BVerwG diese Frage durch Urteil vom 30.01.1976 wie folgt beantwortet, " Baurechtliche Pläne und baurechtliche Vorschriften unterscheiden sich typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt-allgemeine Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell und damit sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft."
Folglich ist eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt und seiner Form anzunehmen. Diese kommt dadurch zum Ausdruck, dass dieser seinem Inhalt nach einer Anhäufung von Verwaltungsakten entspricht. Demgegenüber ist dieser entsprechend seiner Form eine Rechtsnorm.
Gem. § 8 Abs. 1 BauGB besteht die Aufgabe des Bebauungsplans darin, dass dieser die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festsetzt. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Aus diesen zwei Aufgaben lässt sich zum einem folgern, dass die Festzsetzugen im Bebauungsplan eine positive, planerische Entscheidung basieren muss.
Zum anderen folgt aus der Funktion, dass der Bebauungsplan nur einen Rahmen bestimmt. Die genauere Ausgestaltung bliebt der Privatinitiative der jeweiligen Person vorbehalten.
Ferner ist der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Mit diesem vom Gesetzgeber dort entwickelten Entwicklungsgbot, vefolgt der Gesetzgeber eine zweistufige Planung. Dies wird dadurch deutlich, dass die Verdeutlichung der zulässigen Nutzung vom größeren zum kleineren sich entwickelt. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan die im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Abbildungen präsiser ausgeformt werden und somit auch verdeutlicht.
Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB den Fall vor, indem das Aufstellen des Flächenutzungsplans nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Diese Abweichung ist für die Praxis nicht mehr so von Bedeutung. Anders verhält sich mit der Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauGB. Entsprechend dieser Bestimmung kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.



B. Inhalt

C. Rolle der BauNVO

D. Abgrenzung zum Flächennutzungsplan


Die einzelenen Unterschiede können der folgenden Tabelle entnommen werden:

MerkmalBebauungsplanFlächennutzungsplan
Rechtsgrundlage § 8 BauGB § 5 BauGB
rechtliche Wirkung unmittelbar keine
Umfangeinzelnes Grundstückgesamtes Gemeindegebiet


CategoryBaurecht
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