Revision history for BVerfGE50s290
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==== ""BVerfGE 50, 290"" ====
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>>**Schlussfolgerung soweit:** es ist in diesem Fall ein Unterschied, ob die Regelung das individuelle Freiheitsrecht betrifft und deshalb objektiver Gewährleistung bedarf (verfassungsrechtlich geschützte **Substanz des Anteilseigentums** primär in seinen objektivrechtlichen Funktionen) oder in einem sozialen Gefüge zu betrachten ist (die mittelbare Verfügungsbefugnis der Anteilseigner, die Voraussetzung für die Ansammlung des zum Betrieb moderner Wirtschaftsunternehmen erforderlichen Kapitals, einer differenzierten privatrechtlichen Organisation der Kapitalgesellschaften und von ausschlaggebender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit einer auf Dezentrierung sowie Verteilung von Macht, Chancen, Risiko und Herrschaft beruhenden Wirtschaftsordnung).
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