ich war hier: BGHZ50s45

Version [8540]

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A. Sachverhalt
Der Fall wurde durch den BGH in der Entscheidung BGHZ 50, 45 entschieden.
Sachverhalt zum Fall

B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau
Das Urteil ist in der Fallprüfung bei der Frage der Berechtigung, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten nach § 934 BGB relevant, speziell bei der Frage, an unter welchen Voraussetzungen ein (hinreichender) Rechtsschein für die Annahme, dass der Veräußerer Eigentümer ist, gegeben ist.

Hierzu folgende Struktur : http://80.237.160.189/taris/?root=956


C. Lösung ( Entscheidung des Gerichts )

Was noch nicht klar ist: aus der Beschreibung und aus dem Bild geht nicht hervor, wer Beklagte ist. Eine kurze schriftliche Darstellung des Sachverhaltes ist noch notwendig, damit das klar ist.

Gründe für die Entscheidung sind folgende :

Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 985 BGB

VSS :

Hier bitte mit vollen Sätzen - die Skizze kann ich mir im Baum anschauen. Sie müssen hier dem Leser auch zumindest kurz erläutern, damit seine eventuellen Fragen beantwortet sind.

Klägerin = Eigentümerin

1. ursprünglich (+)

2. nicht verloren

2.1 Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. § 929 S.1 BGB , § 158 BGB, § 854 BGB (-)

- bedingte Einigung (+), da die Klägerin mit der H Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.

- Übergabe (+)

- Berechtigung (+)

Zwischenergebnis H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Maschine.
Logik!!!! Alle VSS nennen Sie als erfüllt (+) und am Ende sagen Sie kein Eigentum erworben? Das kann nicht richtig sein. Wenn Sie 3 Worte Erläuterung verlieren, wird Ihnen klar, dass das falsch ist und dann ändern Sie auch an der richtigen Stelle das Zeichen.


2.2 Übertragung zwischen H und C gem. § 929 S. 1 BGB, § 930 BGB, § 933 BGB

- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen
soll.
diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;

- Übergabeersatz gem. § 930 BGB (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
zu kurz!

- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat

- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach § 932 ff. BGB (-) wieso hier schon Ergebnis?

- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach § 929 S.1 BGB und § 930 BGB und § 933 BGB geworden
genauere Beschreibung aus welcher Vorschrift sich das ergibt?


Zwischenergebnis : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.


Hier müsste es weiter gehen - hat nun der nächste in der Kette Eigentum erworben? Die Ausführungen weiter unten sind sinnlos, weil sie sich nicht damit beschäftigen, was eigentliches Problem ist. Das eigentliche Problem ist erst sichtbar, wenn Sie die nächste Transaktion bearbeiten!


Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.

Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf § 139 BGB.

Zwischenergebnis : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 vorliegt.


Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der § 933 BGB und § 934 BGB von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.

Zwischenergebnis: die sonstigen VSS an den § 934 Halbsatz 1 BGB liegen im konkreten Fall vor.


Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst.

Zwischenergebnis: Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz.


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