ich war hier: BGHZ50s45

Version [8471]

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A. Sachverhalt


B. Relevante Stelle im Prüfungsaufbau

Das Urteil ist im Prüfungsaufbau, bei der Frage der Berechtigung, insbesondere beim gutgläubigen Ererb vom
Nichtberechtigten nach § 934 BGB relevant.

Hierzu folgende Struktur : http://80.237.160.189/taris/?root=956




C. Lösung ( Entscheidung des Gerichts )

Gründe für die Entscheidung sind folgende :

C hat zwar im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach § 929 S.1 BGB und § 930 BGB und § 933 BGB geworden

ZE : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.

Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf § 139 BGB.

ZE : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962
vorliegt.

Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der § 933 BGB und § 934 BGB von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.

ZE : die sonstigen VSS an den § 934 Halbsatz 1 BGB liegen im konkreten Fall vor.


Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst.

ZE : Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz

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