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Ausnahmen im Ermessen der Kommission nach Art. 107 Abs.3 AEUV
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A. Allgemeines
Neben den Ausnahmetatbeständen des Art. 107 Abs.2 AEUV, kann eine Beihilfe nach Art. 107 Abs.3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Bei dieser Möglichkeit reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine postive Emessensentscheidung durch die Kommission hinzu kommen. Zu den Fällen des Art. 107 Abs.3 AEUV zählen folgende:
- regionale Beihilfen für erheblich unterentwickelte Gebiete, Art. 107 Abs.3 lit. a AEUV
- Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamen eurpäischen Interesse, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV
- sektorale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftszweige), Art. 107 Abs. 3 lit. c 1. Alt AEUV
- regionale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftsgebiete), Art. 107 Abs. 3 lit. c 2. Alt. AEUV
- Kulturförderung, Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV
liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten und dem Grad der Zielgenauigkeit der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
B. Einflussfaktoren auf das Ermessen
1. Leitfaden, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
2. Erfassung von der Gruppenfreistellungsverordnung
a. Allgemeines
b. Erleichterungen durch die Anwendung der Verordnung
c. Wirkung der Verordnung