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Revision [56405]

Last edited on 2015-06-15 23:52:49 by JJ
Additions:

Im BGB wird Generelles und für mehrere Bereiche Gültiges nach vorne gestellt.


Revision [56403]

Edited on 2015-06-15 23:46:44 by JJ
Additions:
Allgemeine Regelungen sind den Besonderen voranzustellen, „vor die Klammer“ zu ziehen.
**So gelten beispielsweise alle Vorschriften des Allgemeinen Teils (1. Buch) auch für alle übrigen Bücher des BGB.**
Hier sind die einzelnen Schuldverhältnisse geregelt, im Gegensatz zum Allgemeinen Schuldrecht, das die ersten sieben
Abschnitte umfasst (§§ 241 – 432 BGB).
Die Notwendigkeit, verschiedene Abschnitte des Gesetzes zur Lösung eines Einzelfalles miteinander zu kombinieren,
stellt eines der Hauptprobleme bei der Einarbeitung in das Zivilrecht dar.
**Nach der Regel //lex specialis derogat legi generali// gilt ein allgemeiner Rechtssatz nur, wenn kein speziellerer greift.**
Deletions:
Allgemeine Regelungen sind den besonderen voranzustellen, „vor die Klammer“ zu ziehen.
So gelten beispielsweise alle Vorschriften des Allgemeinen Teils (1. Buch) auch für alle übrigen Bücher des BGB.
Hier sind die einzelnen Schuldverhältnisse geregelt, im Gegensatz zum Allgemeinen Schuldrecht, das die ersten sieben Abschnitte umfasst (§§ 241 – 432 BGB).
Die Notwendigkeit, verschiedene Abschnitte des Gesetzes zur Lösung eines Einzelfalles miteinander zu kombinieren, stellt eines der Hauptprobleme bei der Einarbeitung in das Zivilrecht dar.
Nach der Regel //lex specialis derogat legi generali// gilt ein allgemeiner Rechtssatz nur, wenn kein speziellerer greift.


Revision [56401]

Edited on 2015-06-15 23:43:45 by JJ
Additions:
Allgemeine Regelungen sind den besonderen voranzustellen, „vor die Klammer“ zu ziehen.
So gelten beispielsweise alle Vorschriften des Allgemeinen Teils (1. Buch) auch für alle übrigen Bücher des BGB.
Dieses Prinzip zeigt sich auch innerhalb der einzelnen Bücher.
Im Schuldrecht BT (Besonderer Teil §§ 433 ff. BGB) wird dies im Abschnitt 8 (§§ 433 ff. BGB) besonders deutlich.
Hier sind die einzelnen Schuldverhältnisse geregelt, im Gegensatz zum Allgemeinen Schuldrecht, das die ersten sieben Abschnitte umfasst (§§ 241 – 432 BGB).
Deletions:
Bei den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufrechts gelten vorrangig vor dem allgemeinen Kaufrecht des BGB.
Nur wenn die spezielle Norm in Betracht kommt (einen Kaufvertrag schließt man wie jeden anderen auch),
kann auf das allgemeine Schuldrecht (2.Buch) oder den Allgemeinen Teil (1.Buch) des BGB zurückgegriffen werden.
Dieses Schema zieht sich auch durch die anderen Bücher.


Revision [56399]

Edited on 2015-06-15 23:30:33 by JJ
Additions:
Das Gesetz kann nur in einer gewissen, seiner eigenen Logik folgenden Reihenfolge angeordnet sein.
Nach der Regel //lex specialis derogat legi generali// gilt ein allgemeiner Rechtssatz nur, wenn kein speziellerer greift.
Denn die speziellere Norm wird meist genauer auf die Bedürfnisse einer Fallgruppe zugeschnitten als die Allgemeine.
So gelten beispielsweise die kaufrechtlichen Bestimmungen über Mängel der Kaufsache ({{du przepis="§ 437 BGB"}}) vor dem Leistungsstörungsrecht des Allgemeinen Schuldrechts ({{du przepis="§ 280 BGB"}}).
Bei den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufrechts gelten vorrangig vor dem allgemeinen Kaufrecht des BGB.
Nur wenn die spezielle Norm in Betracht kommt (einen Kaufvertrag schließt man wie jeden anderen auch),
kann auf das allgemeine Schuldrecht (2.Buch) oder den Allgemeinen Teil (1.Buch) des BGB zurückgegriffen werden.
Dieses Schema zieht sich auch durch die anderen Bücher.
Deletions:
Das Gesetz kann nur in einer gewissen, seiner eigenen Logik folgendenden Reihenfolge angeordnet sein.
Das Sortieren nach allgemeinen Regeln liegt dem Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde.
Das 2. Buch, das sich dem Schuldrecht widmet, fängt sehr umfangreich mit dem Allgemeinen Teil (§§ 241 bis 432 BGB) an. Erst im letzten Teil stehen besondere Vorschriften für die jeweiligen Lebenssachverhalte (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag). Diese konkreten Regeln sind dann mit den jeweils passenden Normen aus dem Allgemeinen Teil (1. Buch) des BGB und aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts (2. Buch) zu ergänzen.
Wir werden das später an einem kleinen Beispielsfall demonstrieren.
Beispielsweise im Allgemeinen Teil der Willenserklärung, hier § 119. [Anfechtbarkeit wegen Irrtums], hier macht es Sinn sich zunächst über die Causalität eine Einteilung vorzunehmen:
- Inhaltsirrtum § 119 (1) 1. Fall: irrtümliche Verwendung von Maßen u. Typen,
- Erklärungsirrtum § 119 (1) 2.Fall: versprechen, verschreiben,
- Eigenschaftsirrtum § 119 (2): Verkauf eines Originals in der Annahme es ist ein Duplikat, nicht aber bei Sachmangel
§ 459, dabei ist § 123 Anfechtung regelmäßig mit abzuhandeln, sowie die Anfechtungsgrund § 121, die Anfechtungserklärung § 143, die Nichtigkeit von Anfang an § 142 und ein evtl Schadensersatz nach § 121ist dabei mit abzuarbeiten.
Ein weiterer Querverweis wäre die der Verjährung nach § 196 (1) / § 197 / § § 123 i.V.m. § 142. In der Kürze, so oder so ähnlich könnte dies im Aufbau
deiner Kommentierung mit den dazu gehörigen Querverweisen in deinem BGB erfasst sein.
Bsp:
Der Allgemeine Teil soll bestimmte Regeln vor die Klammer ziehen, die häufiger auftretende Sachprobleme betreffen, z.B. die Rechtsfolgen eines
Irrtums bei der Abgabe einer bindenden Erklärung (§§ 119 ff. BGB) oder die Voraussetzungen der Stellvertretung bei der Vornahme
einer rechtlich bedeutsamen Handlung (§§ 164 ff.BGB). Zu diesen allgemeinen Regeln gehören Vorschriften über die im Bürgerlichen Recht
handelnden Personen, die in natürliche Personen und juristische Personen aufgeteilt werden. Hinzu kommen einige allgemeine Rechtssätze über die sogenannten Sachen, d.h. die körperlichen Gegenstände, an welchen Rechte begründet werden.


Revision [56339]

Edited on 2015-06-15 22:13:27 by JJ
Additions:
#%[[WIPRIVonStudierendenFuerStudierende zurück]]#%
Deletions:
#%[[WIPRIVonStudierendenFuerStudierende zurück]]


Revision [56336]

Edited on 2015-06-15 22:11:21 by JJ
Additions:
#%[[WIPRIVonStudierendenFuerStudierende zurück]]


Revision [56106]

Edited on 2015-06-14 21:23:04 by FelixSchuessler
Additions:
**Arbeiten mit dem BGB**
Deletions:
Arbeiten mit dem BGB


Revision [55752]

The oldest known version of this page was created on 2015-06-10 11:44:35 by JJ
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