Revision history for AnspruchsaufbauAnfechtung
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Die Anfechtung muss zudem zulässig sein (negativ Beispiel {{du przepis="§ 164 BGB"}} II )
Nach den {{du przepis="§ 116 BGB"}}, {{du przepis="§ 118 BGB"}} kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
Nach den {{du przepis="§ 116 BGB"}}, {{du przepis="§ 118 BGB"}} kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
Deletions:
Nach den {{du przepis="§ 116 BGB"}}{{du przepis="§ 118 BGB"}} kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
Additions:
Die Anfechtung muss zudem zulässig sein (negativ Beispiel{{du przepis="§ 164 BGB"}} II )
Nach den {{du przepis="§ 116 BGB"}}{{du przepis="§ 118 BGB"}} kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
((2)) Erklärungsirrtum, {{du przepis="§ 119 BGB"}} I, 2. Alt.
((2)) Widerrechtliche Drohung, {{du przepis="§ 123 BGB"}} I, 2. Alt.
Nach den {{du przepis="§ 116 BGB"}}{{du przepis="§ 118 BGB"}} kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
((2)) Erklärungsirrtum, {{du przepis="§ 119 BGB"}} I, 2. Alt.
((2)) Widerrechtliche Drohung, {{du przepis="§ 123 BGB"}} I, 2. Alt.
Deletions:
Nach den §§ 116 - 118 kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
((2)) Erklärungsirrtum, {{du przepis="§ 119 BGB"}}I, 2. Alt.
((2)) Widerrechtliche Drohung, {{du przepis="§ 123 BGB"}}I, 2. Alt.
Additions:
((2)) Erklärungsirrtum, {{du przepis="§ 119 BGB"}}I, 2. Alt.
((2)) Eigenschaftsirrtum, {{du przepis="§ 119 BGB"}} II
((2)) Falsche Übermittlung, {{du przepis="§ 120 BGB"}}
((2)) Arglistige Täuschung,{{du przepis="§ 123 BGB"}} I, 1. Alt.
((2)) Widerrechtliche Drohung, {{du przepis="§ 123 BGB"}}I, 2. Alt.
((1)) Anfechtungserklärung, {{du przepis="§ 143 BGB"}}
((1)) Anfechtungsfrist,{{du przepis="§ 121 BGB"}}{{du przepis="§ 124 BGB"}}
In den Fällen der §§119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II BGB.
Die Willenserklärung ist gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt,
((2)) Eigenschaftsirrtum, {{du przepis="§ 119 BGB"}} II
((2)) Falsche Übermittlung, {{du przepis="§ 120 BGB"}}
((2)) Arglistige Täuschung,{{du przepis="§ 123 BGB"}} I, 1. Alt.
((2)) Widerrechtliche Drohung, {{du przepis="§ 123 BGB"}}I, 2. Alt.
((1)) Anfechtungserklärung, {{du przepis="§ 143 BGB"}}
((1)) Anfechtungsfrist,{{du przepis="§ 121 BGB"}}{{du przepis="§ 124 BGB"}}
In den Fällen der §§119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II BGB.
Die Willenserklärung ist gem. {{du przepis="§ 142 BGB"}} I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt,
Deletions:
((2)) Eigenschaftsirrtum, §119 II
((2)) Falsche Übermittlung, §120
((2)) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
((2)) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
((1)) Anfechtungserklärung, §143
((1)) Anfechtungsfrist, §§121, 124
In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.
Die Willenserklärung ist gem. §142 I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt,
No Differences
Additions:
Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite
aber nicht was er damit sagt.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
oder verspricht sich.
Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.
Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt
Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.
Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.
Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist
o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.
In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.
aber nicht was er damit sagt.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
oder verspricht sich.
Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.
Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt
Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.
Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.
Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist
o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.
In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.
Deletions:
aber nicht was er damit sagt.)
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
oder verspricht sich.)
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.)
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.)
(Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist
o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.)
(In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.)
Additions:
insbesondere für die** Anfechtung einer Willenserklärung**.
Deletions:
Additions:
((2)) Inhaltsirrtum. {{du przepis="§ 119 BGB"}} I, 1. Alt.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite
der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß
aber nicht was er damit sagt.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallRestaurant
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallImbiss
((2)) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift
oder verspricht sich.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallWohnwagen
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallBestellung
((2)) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallAutohaus
http://wdb.fh-sm.de/WIPR1Anfechtung
((2)) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
((2)) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallUnfallwagen
((2)) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.)
**Weiterführende Links:**
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite
der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß
aber nicht was er damit sagt.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallRestaurant
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallImbiss
((2)) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift
oder verspricht sich.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallWohnwagen
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallBestellung
((2)) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallAutohaus
http://wdb.fh-sm.de/WIPR1Anfechtung
((2)) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
((2)) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallUnfallwagen
((2)) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.)
**Weiterführende Links:**
Deletions:
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite
der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß
aber nicht was er damit sagt.)
((2)) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift
oder verspricht sich.)
((2)) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.)
((2)) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
((2)) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
((2)) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.)
http://wdb.fh-sm.de/WIPR1Anfechtung
Fälle:
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallBestellung
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallRestaurant
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallImbiss
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallUnfallwagen
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallAutohaus
http://wdb.fh-sm.de/WIPRIFallWohnwagen
Additions:
##(aus Metzler-Müller – Wie löse ich einen Privatrechtsfall? – 6. Auflage, Stuttgart, 2011)##
<<Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens,
die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.<<
Zunächst ist Voraussetzung, dass eine Willenserklärung existiert und nicht nichtig ist.
Nach den §§ 116 - 118 kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
der Ernstlichkeit" oder ein "Scheingeschäft" vorliegen.
Außerdem muss geprüft werden, ob der Erklärende schutzwürdig in seinem Vertrauen
auf das Erklärte ist.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite
der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß
aber nicht was er damit sagt.)
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift
oder verspricht sich.)
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.)
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.)
(Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist
hierbei nicht wichtig, es genügt wenn der Erklärende zu erkennen gibt, dass die Erklärung aufgrund eines
o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.)
(In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
Kenntniserlangung des Berechtigten erfolgen. Sind seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.)
**Wirkung der Anfechtung:**
Die Willenserklärung ist gem. §142 I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt,
als sei es überhaupt nicht vorgenommen worden.
<<Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens,
die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.<<
Zunächst ist Voraussetzung, dass eine Willenserklärung existiert und nicht nichtig ist.
Nach den §§ 116 - 118 kann dies der Fall sein, wenn "geheimer Vorbehalt", "Mangel
der Ernstlichkeit" oder ein "Scheingeschäft" vorliegen.
Außerdem muss geprüft werden, ob der Erklärende schutzwürdig in seinem Vertrauen
auf das Erklärte ist.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite
der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß
aber nicht was er damit sagt.)
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben
wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift
oder verspricht sich.)
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen
Eigenschaften einer Person oder Sache.)
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung
(Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung
in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht
des Adressaten Einfluss hat.)
(Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist
hierbei nicht wichtig, es genügt wenn der Erklärende zu erkennen gibt, dass die Erklärung aufgrund eines
o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.)
(In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach
Kenntniserlangung des Berechtigten erfolgen. Sind seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre
verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.)
**Wirkung der Anfechtung:**
Die Willenserklärung ist gem. §142 I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt,
als sei es überhaupt nicht vorgenommen worden.
Deletions:
Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens,
die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt.)
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift oder verspricht sich.)
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder Sache.)
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung (Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat.)
(Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist hierbei nicht wichtig, es genügt wenn der Erklärende zu erkennen gibt, dass die Erklärung aufgrund eines o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.)
(In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung des Berechtigten erfolgen. Sind seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.)
Wirkung der Anfechtung:
Die Willenserklärung ist gem. §142 I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt, als sei es überhaupt nicht vorgenommen worden.
Additions:
Die Anfechtung muss zudem zulässig sein (negativ Beispiel § 164 II BGB)
{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1840" h="5"}}
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{{taris url="http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2898" h="5"}}
Additions:
Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens,
insbesondere für die Anfechtung einer Willenserklärung.
Die Anfechtung ermöglicht einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen,
die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.
Voraussetzung hierfür sind eine Anfechtbare Willenserklärung, ein Anfechtungsgrund
sowie eine Anfechtungserklärung, welche in der vorgegebenen Frist erfolgen muss.
((1)) Anfechtbare Willenserklärung
((1)) Anfechtungsgrund
((2)) Inhaltsirrtum. {{du przepis="§ 119 BGB"}} I, 1. Alt.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt.)
((2)) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift oder verspricht sich.)
((2)) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder Sache.)
((2)) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung (Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
((2)) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
((2)) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat.)
((1)) Anfechtungserklärung, §143
((1)) Anfechtungsfrist, §§121, 124
insbesondere für die Anfechtung einer Willenserklärung.
Die Anfechtung ermöglicht einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen,
die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.
Voraussetzung hierfür sind eine Anfechtbare Willenserklärung, ein Anfechtungsgrund
sowie eine Anfechtungserklärung, welche in der vorgegebenen Frist erfolgen muss.
((1)) Anfechtbare Willenserklärung
((1)) Anfechtungsgrund
((2)) Inhaltsirrtum. {{du przepis="§ 119 BGB"}} I, 1. Alt.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt.)
((2)) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift oder verspricht sich.)
((2)) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder Sache.)
((2)) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung (Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
((2)) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
((2)) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat.)
((1)) Anfechtungserklärung, §143
((1)) Anfechtungsfrist, §§121, 124
Deletions:
Die Anfechtung ermöglicht einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen, die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.
Voraussetzung hierfür sind eine Anfechtbare Willenserklärung, ein Anfechtungsgrund sowie eine Anfechtungserklärung, welche in der vorgegebenen Frist erfolgen muss.
1. Anfechtbare Willenserklärung
2. Anfechtungsgrund
a) Inhaltsirrtum. §119 I, 1. Alt.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt.)
b) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift oder verspricht sich.)
c) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder Sache.)
d) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung (Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
e) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
f) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat.)
3. Anfechtungserklärung, §143
4. Anfechtungsfrist, §§121, 124