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Anfechtungsklage

Rechtsmittel gegen Verwaltungsakt

A. Bedeutung der Anfechtungsklage :

Mit der Anfechtungsklage wird gem. § 42 Abs.1 VwGO die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakt begehrt.
Die Anfechtungsklage stellt somit eine auf unmittelbare gerichtliche Umgestaltung der Rechtslage gerichtete prozessuale Gestaltungsklage dar, mit welcher der Kläger,
(Adressat des VA oder Dritter) einen ihn marteriellrechtlichen zustehenden Anspruch auf Aufhebung des ihm gegenüber erlassenden Verwaltungsakt geltend macht.
(Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs).

B. Prüfung der Anfechtungsklage :

Diese wird in den folgenden zwei Stufen geprüft :

1. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 VwGO

Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.

  • aufdrängende Sonderzuweisung ist eine Zuweisung des Rechtsstreits an eine Gerichtsbarkeit, ohne nähere Überprüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der Gerichtsbarkeit vorliegen, z.B. § 126 Abs. I BBG.

  • öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt dann vor, wenn die sachentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.

  • nicht verfassungsrechtlicher Art ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.

  • kein Vorliegen einer abdrängenden Sonderzuweisung, also die Zuweisung des Rechtsstreits an eine andere Gerichtsbarkeit als die Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.B. § 40 Abs. II S.1 VwGO, Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG.

b. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1VwGO

Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig (statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.

c. Klagebefugnis gem. § 42 Abs.2 VwGO

Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. Adressatentheorie und die Moeglichkeitstheorie zu beachten.
Bei einem belastenden Verwaltungsakt ist zumindest immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs.1 GG betroffen.

d. Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. § 68 VwGO

In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. § 70 VwGO eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
§ 41 VwVfG des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde § 73 Abs.1 VwVfG eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten:

Für den Fristbeginn ist § 31 Abs.1 VwVfG i.V.m. § 187 BGB zu beachten.

Für das Fristende ist § 31 Abs.1 VwVfG i. V. m. § 187 BGB zu beachten.



e. Form und Frist wurden gem. § 74 Abs.1 VwGO und gem. § 58 VwGO beachtet

Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden:

Für den Fristbeginn ist § 57 Abs.1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO i.V.m. § 187 BGB zu beachten.

Für das Fristende ist § 57 Abs.1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO i.V.m. § 188 Abs.2 BGB zu beachten.


f. Rechtsschutzbedürfnis

Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung hat.


2. Begründetheit gem. § 113 Abs. 1 VwGO

a. Richtiger Beklagter gem. § 78 Abs.1 VwGO

Die Klage wendet sich gegen den richtigen Beklagten.

b. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

  • formell rechtmäßig (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
  • materiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmerkmale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)



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