Revision history for AllgemeinerTeilDesSGB
Additions:
((2)) Fallbeispiele zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
[[FallBeratungUeberEineRente Fall: Beratung über eine Rente]]
[[FallAuskunftBeitragsreduzierungGesetzlKV Fall: Auskunft über die Beitragsreduzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung]]
Die grundlegenden marteriellrechtlichen Grundprinzipien sind in den §§ 30 ff. SGB I geregelt. Zu diesen zählen unter anderem:
[[FallBeratungUeberEineRente Fall: Beratung über eine Rente]]
[[FallAuskunftBeitragsreduzierungGesetzlKV Fall: Auskunft über die Beitragsreduzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung]]
Die grundlegenden marteriellrechtlichen Grundprinzipien sind in den §§ 30 ff. SGB I geregelt. Zu diesen zählen unter anderem:
Deletions:
Die grundlegenden materiellrechtlichen Grundprinzipien sind in den §§ 30 ff. SGB I geregelt. Zu diesen zählen unter anderem:
Additions:
Das SGB I definiert die Aufgaben für alle Gesetzbücher. Entsprechend des Wortlautes von § 1 SGB I fordert dieses Gesetzbuch eine Gestaltung von Sozialleistungen, die zur Verwirklichung von **sozialer Gerechtigkeit** und **sozialer Sicherheit** beitragen. Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.
Deletions:
Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.
Additions:
Mehr hierzu ist in [[EichenhoferSozR Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111, 117]] sowie in [[KokemoorSozR Kokoemoor Sozialrecht, S. 29 ff.]] zu finden.
----
----
Deletions:
---
Additions:
{{image url="GrundsaetzeDesSozialrechts.png"}}
Deletions:
{{files}}
Additions:
((1)) Generelle, materiell - rechtliche Grundregeln des Sozialrechts
Die grundlegenden materiellrechtlichen Grundprinzipien sind in den §§ 30 ff. SGB I geregelt. Zu diesen zählen unter anderem:
{{image url="GrundsaetzeDesSozialrechts.pngt"}}
{{files}}
Die grundlegenden materiellrechtlichen Grundprinzipien sind in den §§ 30 ff. SGB I geregelt. Zu diesen zählen unter anderem:
{{image url="GrundsaetzeDesSozialrechts.pngt"}}
{{files}}
Additions:
Von diesem Grundsatz lässt § 37 Abs.1 SGB I für die übrigen Gesetzbücher einige Ausnahmen zu. Dies gilt aber nicht nur für die Regelung des § 3 -10 SGB I sondern auch für die § 31 - 36 SGB I. Die Gründe hierfür liegen darin, dass die in § 3 -10 SGB I enthaltenen sozialen Rechte zur Verwirklichung der in § 1 SGB I genannten Aufgaben dienen. Weiterhin gewähren diese Vorschriften den Bürgern keine eigenständigen, subjektiven Ansprüche, sondern dies erfolgt nach § 2 Abs.1 S.2 SGB I durch den besonderen Teil.
Um dem gerecht zu werden, kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beitragen oder sich sogar Untersuchungen unterziehen müssen. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser Anspruch die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Um dem gerecht zu werden, kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beitragen oder sich sogar Untersuchungen unterziehen müssen. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des Weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser Anspruch die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Deletions:
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser gerade nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Additions:
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I. Diesen liegt der Gedanke der sozialrechtlichen Solidarität zu Grunde. Dem entsprechend werden dem Einzelnen nicht nur Rechte zugesprochen, sondern auch Pflichten auferlegt. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Deletions:
Additions:
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I. Diesen liegt der Gedanken der sozialrechtlichen Solidarität zu Grunde. Dem entsprechend werden dem Einzelnen nicht nur Rechte zugesprochen, sondern auch Pflichten auferlegt. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser gerade nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt und der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dies rechtswidrig erfolgte und die Pflichtverletzung kausal für den Rechtsnachteil ist. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgender Struktur zu entnehmen:
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Des weiteren kommt es beim Entstehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser gerade nicht auf die Beseitigung der Folgen eines widerrechtlichen Eingriffs in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt und der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dies rechtswidrig erfolgte und die Pflichtverletzung kausal für den Rechtsnachteil ist. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgender Struktur zu entnehmen:
Deletions:
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass dieser ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Der sozialrechtliche Herstellunganspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungs-anspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung. Des weiteren kommt es beim Entsehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser gerade nicht auf die Beseitigung der Fogen eines widerrechtlichen Eingriff in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Diese Verletzung erfolgte rechtswidrig und die Pflichtverletzung ist kausal für den Rechtsnachteil. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgende Struktur zu entnehmen:
Additions:
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I. Diese liegt der Gedanken der **sozialrechtlichen Solidarität** zu Grunde. Dem entsprechend werden dem Einzelnen nicht nur Rechte zugesprochen, sondern auch Pflichten. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass dieser ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Diese Verletzung erfolgte rechtswidrig und die Pflichtverletzung ist kausal für den Rechtsnachteil. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgende Struktur zu entnehmen:
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass dieser ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Diese Verletzung erfolgte rechtswidrig und die Pflichtverletzung ist kausal für den Rechtsnachteil. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgende Struktur zu entnehmen:
Deletions:
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dies rechtswidrig erfolgte und die Pflichtverletzung kausal für den Rechtsnachteil ist. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgende Struktur zu entnehmen:
Additions:
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde von der Rechtssprechung entwickelt. Ebenso ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.(**Grundsatz der Naturalrestitution**)
Der sozialrechtliche Herstellunganspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungs-anspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung. Des weiteren kommt es beim Entsehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser gerade nicht auf die Beseitigung der Fogen eines widerrechtlichen Eingriff in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Mehr hierzu ist in [[EichenhoferSozR Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111, 117]] sowie in [[KokemoorSozR Kokoemoor Sozialrecht]] zu finden.
Der sozialrechtliche Herstellunganspruch entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Bei einer Verletzung von Nebenpflichten ist zu beachten, dass nicht automatisch ein Herstellungs-anspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang ist auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung. Des weiteren kommt es beim Entsehen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht auf ein Verschulden des Trägers an. Dieser ist beim Sozialgericht geltend zu machen. Ferner differenziert sich der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend, dass dieser gerade nicht auf die Beseitigung der Fogen eines widerrechtlichen Eingriff in garantierte Rechte gerichtet ist. Vielmehr beinhaltet dieser die Herstellung der von der Rechtsordnung gegebenen Rechtslage.
Mehr hierzu ist in [[EichenhoferSozR Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111, 117]] sowie in [[KokemoorSozR Kokoemoor Sozialrecht]] zu finden.
Deletions:
Dieser entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Mehr hierzu ist in [[EichenhoferSozR Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111]] sowie in [[KokemoorSozR Kokoemoor Sozialrecht]] zu finden.
Additions:
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I. Diese liegt der Gedanken der sozialrechtlichen Solidarität zu Grunde. Dem entsprechend wird dem Einzelnen nicht nur Rechte zugesprochen, sondern auch Pflichten auferlegt. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitigt ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Um dem gerecht zu werden kann es erforderlich sein, dass diese ausschließlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder sich sogar Untersuchungen unterziehen muss. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Deletions:
Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Additions:
Von diesem Grundsatz lässt § 37 Abs.1 SGB I für die übrigen Gesetzbücher einige Ausnahmen zu. Dies gilt aber nicht nur für die Regelung des § 3 -10 SGB I sondern auch für die § 31 - 36 SGB I. Grund hierfür liegt darin, dass die in § 3 -10 SGB I enthaltene sozialen Rechte zur Verwirklichung der in § 1 SGB I genannten Aufgaben dienen. Weiterhin gewähren diese Vorschriften den Bürgern keine eigenständigen, subjektiven Ansprüche, sondern dies erfolgt nach § 2 Abs.1 S.2 SGB I durch den besonderen Teil.
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger noch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I. Diese liegt der Gedanken der sozialrechtlichen Solidarität zu Grunde. Diese spricht dem Einzelnen nicht lediglich Rechte zu, sondern erlegt diesen Pflichten auf.. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitigt ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Mehr hierzu ist in [[EichenhoferSozR Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111]] sowie in [[KokemoorSozR Kokoemoor Sozialrecht]] zu finden.
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger noch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I. Diese liegt der Gedanken der sozialrechtlichen Solidarität zu Grunde. Diese spricht dem Einzelnen nicht lediglich Rechte zu, sondern erlegt diesen Pflichten auf.. Hierbei ist zu beachten, dass die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten sich nicht gegenseitigt ausschließen, sondern gleichrangig und genauso begründet sind. Demnach gilt je größer die Solidarleistung, desto mehr wird die Mitwirkung des Bürgers verlangt.
Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Mehr hierzu ist in [[EichenhoferSozR Eichenhofer Sozialtrecht, S. 111]] sowie in [[KokemoorSozR Kokoemoor Sozialrecht]] zu finden.
Deletions:
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger auch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Additions:
hierzu folgender Fall: [[FallBeratungUeberEineRente Beratung über eine Rente]]
Deletions:
Additions:
hierzu folgender Fall: [[BeratungUeberEineRente Beratung über eine Rente]]
Deletions:
Additions:
hierzu folgender Fall: [[FallBeratungUeberEineRente Beratung über eine Rente]]
Deletions:
Additions:
=====Einige Informationen=====
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger** ergeben können.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
((1)) Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde von der Rechtssprechung entwickelt. Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger** ergeben können.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weitgreifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
((1)) Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern wurde von der Rechtssprechung entwickelt. Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Deletions:
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger**, ergeben können.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weit greifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
((1)) sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern vwurde von der Rechtssprechung entwickelt.Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Additions:
CategorySozialrecht
No Differences
Additions:
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern vwurde von der Rechtssprechung entwickelt.Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Dieser entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Dieser entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist.
Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dies rechtswidrig erfolgte und die Pflichtverletzung kausal für den Rechtsnachteil ist. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgende Struktur zu entnehmen:
Deletions:
Additions:
=====einige Informationen=====
Das SGB I definiert die Aufgaben für alle Gesetzbücher. Entsprechend des Wortlautes von § 1 SGB I fordert dieses Gesetzbuch eine Gestaltung von Sozialleistungen, die zur Verwirklichung von **sozialer Gerechtigkeit** und **sozialer Sicherheit** beitragen.
Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der **Auslegung** und bei der **Ausübung von Ermessen** von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 SGB I zu beachten.
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger**, ergeben können.
Das SGB I definiert die Aufgaben für alle Gesetzbücher. Entsprechend des Wortlautes von § 1 SGB I fordert dieses Gesetzbuch eine Gestaltung von Sozialleistungen, die zur Verwirklichung von **sozialer Gerechtigkeit** und **sozialer Sicherheit** beitragen.
Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der **Auslegung** und bei der **Ausübung von Ermessen** von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 SGB I zu beachten.
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger**, ergeben können.
Deletions:
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der **Auslegung** und bei der **Ausübung von Ermessen** von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 mSGB I zu beachten.
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger**, ergeben können. In diesem Zusammenhang ist anfangs wichtig zu klären, was der Unterschied zwischen einer **Pflicht** und einer **Obliegenheit** ist.
Deletions:
Bei einer Obliegenheit handelt es sich in erster Linie um eine Verhaltensregel. Weßhalb diese keinen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Bei Nichtbeachtung dieser Regel erleidet der Belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition.
**__Pflicht__**
Hingegen handelt es sich dann um eine Pflicht, wenn jemand etwas aus moralischen , rechtlichen Gründen tun muss.>>
Additions:
Der Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialleistungsträger rein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, der soziale Leistungsträger eine Pflicht aus diesem verletzt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dies rechtswidrig erfolgte und die Pflichtverletzung kausal für den Rechtsnachteil ist. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind folgende Struktur zu entnehmen:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=7189" h="4"}}
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0-0&subsumsession=0&root=7189" h="4"}}
Deletions:
Für das Vorliegen dieses Anspruchs ist erforderlich, dass zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, eine sich aus diesem ergebende Pflicht gegenüber dem Anspruchssteller verletzt wurde. Des Weiteren muss dies widerrechtlich geschehen sein und die Pflichtverletzung muss kausal für den Rechtsnachteil sein.
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=7189" h="4"}}
Additions:
Das SGB I definiert die Aufgaben für alle Gesetzbücher. Entsprechend des Wortlautes von § 1 SGB I fordert dieses Gesetzbuch eine Gestaltung von Sozialleistungen, die zur Verwirklichung von **sozialer Gerechtigkeit** und **sozialer Sicherheit** beitragen. Dies gilt auch für alle Leistungsbereiche, welche noch nicht im SGB eingeordnet sind, so dass auch die in § 68 SGB I, (Loseblatt-Sammlung) genannten Leistungen erfasst sind.
Von diesem Grundsatz lässt § 37 Abs.1 SGB I für die übrigen Gesetzbücher einige Ausnahmen zu. Dies gilt aber nicht für die Regelung des § 3 -10 SGB I wie auch für die § 31 - 36 SGB I. Grund hierfür liegt darin, dass die in § 3 -10 SGB I enthaltene sozialen Rechte zur Verwirklichung der in § 1 SGB I genannten Aufgaben dienen. Weiterhin gewähren diese Vorschriften den Bürgern keine eigenständigen, subjektiven Ansprüche, sondern dies erfolgt nach § 2 Abs.1 S.2 SGB I durch den besonderen Teil.
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der **Auslegung** und bei der **Ausübung von Ermessen** von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 mSGB I zu beachten.
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger**, ergeben können. In diesem Zusammenhang ist anfangs wichtig zu klären, was der Unterschied zwischen einer **Pflicht** und einer **Obliegenheit** ist.
>>**__Obliegenheit__**
Bei einer Obliegenheit handelt es sich in erster Linie um eine Verhaltensregel. Weßhalb diese keinen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Bei Nichtbeachtung dieser Regel erleidet der Belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition.
**__Pflicht__**
Hingegen handelt es sich dann um eine Pflicht, wenn jemand etwas aus moralischen , rechtlichen Gründen tun muss.>>
Zu den Hauptpflichten des Sozialleistungsträgers zählt eine umfassende Betreuungspflicht. Diese ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Beratungs- und Auskunftsanspruchs nach § 14, 15 SGB I des Bürgers. Aber auch aus den Vorschriften über die Antragsstellung § 16 und § 17 SGB I.
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger auch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weit greifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Kommt der Leistungsempfänger dieser Pflicht nicht nach, kann die Leistung gem. § 66 Abs.1 SGB I teilweise oder ganz versagt werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Leistungsberechtigte im Vorfeld nicht schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und ihm keine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht gesetzt wurde. Dies ergibt sich aus § 66 Abs.3 SGB I.
Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich oder teilweise im Nachhinein gem. § 67 SGB I gewährt werden.
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern vwurde von der Rechtssprechung entwickelt.Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dieser entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist. Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Unter welchen Voraussetzungen nun der **sozialrechtliche Herstellungsanspruch** gegeben ist, klärt der folgende Punkt.
Für das Vorliegen dieses Anspruchs ist erforderlich, dass zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, eine sich aus diesem ergebende Pflicht gegenüber dem Anspruchssteller verletzt wurde. Des Weiteren muss dies widerrechtlich geschehen sein und die Pflichtverletzung muss kausal für den Rechtsnachteil sein.
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=7189" h="4"}}
hierzu folgender Fall: [[BeratungUeberEineRente Beratung über eine Rente]]
Von diesem Grundsatz lässt § 37 Abs.1 SGB I für die übrigen Gesetzbücher einige Ausnahmen zu. Dies gilt aber nicht für die Regelung des § 3 -10 SGB I wie auch für die § 31 - 36 SGB I. Grund hierfür liegt darin, dass die in § 3 -10 SGB I enthaltene sozialen Rechte zur Verwirklichung der in § 1 SGB I genannten Aufgaben dienen. Weiterhin gewähren diese Vorschriften den Bürgern keine eigenständigen, subjektiven Ansprüche, sondern dies erfolgt nach § 2 Abs.1 S.2 SGB I durch den besonderen Teil.
Auch wenn die §§ 3 - 10 SGB I keine Ansprüche des Einzelnen begründen, sind diese trotzdem bei der **Auslegung** und bei der **Ausübung von Ermessen** von der anspruchsbegründeten Norm nach § 2 Abs.2 mSGB I zu beachten.
Im Folgenden ist nun zu klären, welche Pflichten sich aus dem Sozialrechtsverhältnis, zum einem für den **Sozialleistungsträger** und zum anderen welche Obliegenheiten sich für den **Sozialleistungsempfänger**, ergeben können. In diesem Zusammenhang ist anfangs wichtig zu klären, was der Unterschied zwischen einer **Pflicht** und einer **Obliegenheit** ist.
>>**__Obliegenheit__**
Bei einer Obliegenheit handelt es sich in erster Linie um eine Verhaltensregel. Weßhalb diese keinen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründet. Bei Nichtbeachtung dieser Regel erleidet der Belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition.
**__Pflicht__**
Hingegen handelt es sich dann um eine Pflicht, wenn jemand etwas aus moralischen , rechtlichen Gründen tun muss.>>
Zu den Hauptpflichten des Sozialleistungsträgers zählt eine umfassende Betreuungspflicht. Diese ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Beratungs- und Auskunftsanspruchs nach § 14, 15 SGB I des Bürgers. Aber auch aus den Vorschriften über die Antragsstellung § 16 und § 17 SGB I.
Neben dieser Hauptpflicht kommen dem Leistungsträger auch weitere nicht niedergeschriebene Nebenpflichten zu. Verstößt der Leistungsträger gegen eine dieser Pflichten, kann dies zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Details hierzu folgen später.
Demgegenüber zählt zu den Obliegenheiten des Leistungsempfängers die Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I Um dem gerecht zu werden ist erforderlich, dass dieser zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt und wenn notwendig sich Untersuchungen unterzieht. Diese weit greifende Mitwirkungspflicht wird durch § 65 SGB I eingeschränkt.
Kommt der Leistungsempfänger dieser Pflicht nicht nach, kann die Leistung gem. § 66 Abs.1 SGB I teilweise oder ganz versagt werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der Leistungsberechtigte im Vorfeld nicht schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde und ihm keine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht gesetzt wurde. Dies ergibt sich aus § 66 Abs.3 SGB I.
Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich oder teilweise im Nachhinein gem. § 67 SGB I gewährt werden.
Wie bereits oben erwähnt, kann ein Verstoß des Leistungsträgers gegen dessen Pflichten zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Dieser ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern vwurde von der Rechtssprechung entwickelt.Ebenfalls ist dieser auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dieser entspricht zum größten Teil in seiner Struktur dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs.1 BGB. Anwendbar ist dieser nicht zwischen den einzelnen Sozialleistungsträger, sondern nur bei der Herstellung einer Rechtsposition, die nach dem Gesetz vorgesehen ist, aber durch unzulässige Amtshandlung beeinträchtigt ist. Ebenso ist zu beachten, dass bei einer Verletzung der Nebenpflichten nicht gleich ein Herstellungsanspruch entsteht, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere muss die Pflichtverletzung zumindest gleichwertige Voraussetzung für die Beeinträchtigung der sozialen Rechtsposition sein. In diesem Zusammenhang sei auf die **(Theorie der wesentlichen Bedingung)** hingewiesen. Diese Theorie ist ein wesentliches Merkmal der sozialrechtlichen Kausalitätslehre und spielt eine besondere Rolle im Bereich der gesetzlichen Umfallversicherung.
Unter welchen Voraussetzungen nun der **sozialrechtliche Herstellungsanspruch** gegeben ist, klärt der folgende Punkt.
Für das Vorliegen dieses Anspruchs ist erforderlich, dass zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner ein Sozialrechtsverhältnis vorliegt, eine sich aus diesem ergebende Pflicht gegenüber dem Anspruchssteller verletzt wurde. Des Weiteren muss dies widerrechtlich geschehen sein und die Pflichtverletzung muss kausal für den Rechtsnachteil sein.
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=7189" h="4"}}
hierzu folgender Fall: [[BeratungUeberEineRente Beratung über eine Rente]]