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Zur Anreizregulierung gemäß der ARegV vgl. folgenden Artikel.
1. Effizienzvorgabe
Auf der Grundlage der ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV muss die Regulierungsbehörde den individuellen Effizienzwert des jeweiligen Netzbetreibers zu berechnen. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
Auf der Grundlage der ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV muss die Regulierungsbehörde den individuellen Effizienzwert des jeweiligen Netzbetreibers zu berechnen. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
- der Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
- die geografischen und sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
- das Anlagevermögen des Netzbetreibers,
- sonstige Umstände, deren Einfluss auf Effizienz der Netzbetreiber nachweist (§ 16 Abs. 2 ARegV).
Im Ergebnis der Berechnung entsteht die sog. Effizienzvorgabe, also eine Vorgabe zum Abbau von Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr Kosten senken, um am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten zu kompensieren.
Details zum Effizienzwert finden Sie im Artikel über den Effizienzwert.
2. Geldwertentwicklung
In der Regulierungsformel nach § 7 ARegV (vgl. Anlage 1 zur ARegV) wird auch die Geldwertentwicklung berücksichtigt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Netzentgelte auch die Inflation berücksichtigen. Auch bei keiner Änderung aller Faktoren steigt die Höhe der Netzentgelte um den Wert der Inflation gem. § 8 ARegV.
In der Regulierungsformel nach § 7 ARegV (vgl. Anlage 1 zur ARegV) wird auch die Geldwertentwicklung berücksichtigt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Netzentgelte auch die Inflation berücksichtigen. Auch bei keiner Änderung aller Faktoren steigt die Höhe der Netzentgelte um den Wert der Inflation gem. § 8 ARegV.
3. Produktivitätsfaktor
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen wird im Rahmen der Anreizregulierung über den sog. generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV Druck auf Netzbetreiber ausgeübt. In den ersten beiden Regulierungsperioden beträgt der Faktor 1,25 % bzw. 1,5 %. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden (§ 9 Abs. 3 ARegV).
Neben der Beseitigung der Ineffizienzen wird im Rahmen der Anreizregulierung über den sog. generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV Druck auf Netzbetreiber ausgeübt. In den ersten beiden Regulierungsperioden beträgt der Faktor 1,25 % bzw. 1,5 %. Für die späteren Regulierungsperioden soll dieser Faktor durch die Regulierungsbehörde festgelegt werden (§ 9 Abs. 3 ARegV).
4. Erweiterungsfaltor
Ändert das Netzunternehmen während der Regulierungsperiode den Umfang des Netzbetriebes (insb. durch Netzausbau oder -abbau o. ä.), ist dies gem. § 10 ARegV ebenfalls zu berücksichtigen.
Ändert das Netzunternehmen während der Regulierungsperiode den Umfang des Netzbetriebes (insb. durch Netzausbau oder -abbau o. ä.), ist dies gem. § 10 ARegV ebenfalls zu berücksichtigen.
5. Qualitätsvorgaben
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. § 18 ARegV berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, § 19 Abs. 1 ARegV.
Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. § 18 ARegV berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-) erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, § 19 Abs. 1 ARegV.
6. Regulierungskonto
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. § 5 ARegV. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Da die Kalkulation der Netzentgelte jeweils auf Planzahlen beruht, ist am Ende jeder Periode eine Abweichung zwischen "Ist" und "Plan" möglich. Deshalb werden für Netzbetreiber sog. Regulierungskonten geführt gem. § 5 ARegV. Das Saldo dieses Kontos ist bei der Ermittlung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnung der Netzentgelte auf der Grundlage der Erlösobergrenze verweist § 17 ARegV auf die Netzentgeltverordnungen (§§ 12 - 21 der StromNEV und GasNEV).
B. Beachtung der Regulierungsperioden
Bei der Berechnung der Netzentgelte sind die Regulierungsfaktoren entsprechend der Formel der ARegV separat für einzelne Regulierungsperioden anzuwenden.
Eine Übersicht über die Voraussetzungen der Netzentgeltermittlung bietet folgende Baumstruktur:
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Wieso Anreizregulierung?
Solange Netzbetreiber verpflichtet sind, Kostensenkungen unmittelbar an Netznutzer in Form von Tarifsenkungen weiterzugeben, bestehen kaum Anreize für Kostensenkungen.
Kern Anreizregulierung
Netzbetreibern soll für einen festgelegten Zeitraum gestattet sein die Vorteile von Kostensenkungen in Form von Gewinnen einzubehalten.
Kunden profitieren von (langfristig) niedrigen Tarifen, während Netzbetreiber durch hohe Renditen profitieren
Problem:
Kosten werden (befristet) von den Umsätzen gelöst („allokative Ineffizienz“)
Allgemein kann zwischen folgenden kostensenkenden Maßnahmen differenziert werden:
- einmalige Kostensenkung
- dauerhafte Kostensenkung
- Kostensenkung durch Verbesserung bei den Kapitalkosten
- Kostensenkung durch Verbesserung bei den laufenden Betriebskosten
Fazit:
Der Anreiz ist umso höher, je höher der dem Unternehmen als Gewinn verbleibende Teil einer Kostensenkung ist.
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