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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 40 - Zuchtbulle



K möchte einen neuen Zuchtbullen erwerben. Er bittet seinen Freund F den Bullen für ihn zu kaufen. Er selbst möchte unerkannt bleiben. F kauft, ohne den Namen des K zu erwähnen, den Bullen und stellt ihn vorübergehen in seinen Stall.

Wer ist Eigentümer geworden?


Lösung


1. Zustandekommen eines Kaufvertrags (§ 433 Abs. 1 BGB):Wer ist Vertragspartner K oder F?

a) Angebot zum Kauf des Zuchtbullen

- Angebot des K: direkte WE des K (-), aber:
-Stellvertretung des K durch F?
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung § 164 BGB:


  • eigene WE des Vertreters (+)

  • in fremden Namen (-), da hier F nicht deutlich macht, dass er für den K handelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung missachtet wird

Zwischenergebnis: Keine Vertretung des K durch F →Stellvertretung (-)

- Angebot des F (+)

F tritt hier verdeckt als Vertreter des K auf, somit kommt hier lediglich mittelbare Stellvertretung in Betracht, d.h. der Stellvertreter handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung des Geschäftsherrn, dennoch treffen die Rechtsfolgen den Stellvertreter, er selbst wird berechtig und verpflichtet.

b) Annahme (+)

Ergebnis: Somit hat F den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen und ist selbst Vertragspartner geworden. →Kaufvertrag § 433 Abs. 1 BGB (+)

2. Eigentumserwerb des K trotzdem möglich?

Zwischen F und K besteht ein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB. Somit wird der F durch Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Zuchtbullen. Wenn K jedoch möglichst schnell Eigentümer des Zuchtbullen werden möchte besteht die Möglichkeit, dass der mittelbare Stellvertreter F an K durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut gemäß § 929 BGB, § 930 BGB übereignet, d.h. der F wird nur für eine sog. juristische Sekunde Eigentümer bevor das Eigentum an K übergeht (sog.
Durchgangserwerb).







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