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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 31 - Darlehen


Nachdem der Landwirt L seine finanziell äußerst problematische Lage geschildert hat, gewährt die D-Bank diesem ein Tilgungsdarlehen ohne Bonitätsprüfung mit einem Zinssatz von 26,7 % mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Da er von seiner Hausbank keinen Kredit mehr bewilligt bekommt, akzeptiert er auch einen Zinssatz der 200% über dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der Nachbarssohn A ist Jurastudent und rät L, er solle wegen Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages die hohen Zinsen nicht zahlen.

Liegt A mit seiner Überlegung richtig?


Lösung


Hier könnte der Darlehensvertrag (§ 488 BGB) wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz (§ 134 BGB iVm § 291 StGB – Wucher) und/oder wegen Wuchers nach § 138 II nichtig sein. Die Anforderungen von § 291 StGB sind ähnlich hoch wie die nach § 138 Abs. 2 BGB. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden kann aber dahingestellt bleiben, wenn bereits der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB verwirklicht ist.
Ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Ein 200% höherer Zinssatz als üblich stellt ein auffälliges Missverhältnis dar, sodass der Kreditvertrag nichtig ist.






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