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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 9 - Mixer



Fall 54:

Hausfrau F entdeckt bei der morgendlichen Lektüre ihrer lokalen Tageszeitung in der Werbebeilage eine Anzeige des Herstellers H,der für Haushaltsgeräte wirbt. Ihr fällt sofort ein Handmixer ins Auge, der ohne Kabelbetrieben werden kann und für den damit geworben wird, dass er eine zweieinhalbstündige Akkulaufleistung haben soll. Hochinteressiert begibt sich zum Elektrofachgeschäft des E, der Modelle des H vertreibt. Ohne mit E über die Akkulaufleistung zu sprechen, kauft F eines der Geräte für 35,- €. Auch kauft sie noch ein Päckchen mit zwei Ersatzakkus für 8,- € (Wert 5,- €). Beides zahlt sie sofort. Zu Hause angekommen probiert F den Mixer sofort aus. Neben einem Kuchen für den Kaffeeklatsch am Nachmittag, will sie noch Plätzchen für den Kegelverein ihres Mannes machen. Doch schon nach anderthalb Stunden streikt der Akku des Mixers. Da gerade keine freie Steckdose vorhanden ist, will sie einen der gekauften Akkus verwenden. Beim Öffnen der Packung muss sie jedoch feststellen, dass darin sowieso nur ein Akku enthalten ist. Am nächsten Tag begibt sich F zu E und verlangt unter Schilderung der Sachlage ein neues Mixgerät und einen weiteren Akku innerhalb der nächsten Woche. E verweist jedoch auf einen an der Kasse angebrachten, für alle Käufer sichtbaren Zettel, auf dem steht:

„Hiermit mache ich auf meine allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam.“ In den in der Kassenschublade befindlichen Geschäftsbedingungen findet sich unter § 6 der Passus: „Sämtliche Rechte wegen eines Fehlers der gekauftenSache sind ausgeschlossen.“

F lässt sich hierdurch nicht beeindrucken. Aber auch zehn Tage später hat E noch nichts von sich hören lassen. Wütend über „diese Unverschämtheit“ begibt sich F zum Laden des E und erklärt diesem, dass sie von dem Kaufvertrag über den Mixer
zurücktrete und wegen des fehlenden Akkus zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückverlange. Auch hiermit ist E nicht einverstanden.

Hat F einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Mixer und einen Teilrückzahlungsanspruch
wegen des fehlenden Akkus?




Lösung


I. Anspruch des F gegen E auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 346 I, 437 Nr.2 1.Alt, 433,
323 BGB
1. Anspruch entstanden
a. Wirksamer Kaufvertrag (+)
b. Sachmangel, § 434
▪§ 434 I S.1 (-) da keine Vereinbarung getroffen
▪§ 434 I S.2 Nr.1 (-) da keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt
▪§ 434 I S.2. Nr.2 ? (+) wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche
Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist
beachte: Erweiterung durch § 434 I S.3: hierunter fallen auch
Eigenschaften, die der Käufer nach öff. Äußerungen des Herstellers,
insb. in der Werbung erwarten darf
→hier ist H Hersteller und hat Äußerung bzgl. Akkuleistung getätigt
→kein Ausschlusstatbestand des Abs.1 S.3 (nicht ersichtlich dass E die
Werbung nicht kannte und F hätte den Mixer auch sonst nicht gekauft)
 Sachmangel bei Gefahrübergang (+)
c. Gewährleistungsausschluss durch AGB?
▪§ 6 des AGBs schließt alle Gewährleistungsrecht aus
▪aber: Unwirksamkeit gem. § 475 I
→Voraussetzungen des § 474 I (+), F ist Verbraucherin (§ 13)
und E Unternehmer (§ 14), bewegliche Sache (+)
→Abweichende Vereinbarung i.S.d. § 475 I (+)
 kein Gewährleistungsausschluss
d. Fristsetzung und erfolgloser Ablauf
▪F hat Frist von einer Woche gesetzt, erfolgloser Ablauf (+)
e. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
f. Rücktrittserklärung, § 349 (+)
 Anspruch entstanden
2. Anspruch untergegangen (-)
3. Anspruch durchsetzbar?
a. Einrede gem. § 348 i.V.m. § 320
▪Anspruchssteller muss die Kaufsache zurückgewähren
▪aber (noch) nicht durch E geltend gemacht
 Anspruch durchsetzbar
 F hat gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung der 35 €
II. Anspruch des F gegen E auf Teilrückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 441 IV S.1, 441 I, III,
323
1. Anspruch entstanden
▪Wirksame Minderung des F?
a. Voraussetzungen eines Rücktritts
▪KV (+)
▪Sachmangel (+), gem. § 434 III steht Zuweniglieferung dem
Sachmangel gleich
▪Kein Ausschluss der Gewährleistung (s.o.)
▪Fristsetzung (+) s.o.
b. Kein Ausschluss der Minderung
c. Umfang der Minderung, § 441 III
→Geminderter KP = Wert der Sache mit Mangel (2,50€)• vereinbarter KP (8€)
Wert der Sache ohne Mangel(5€)
= 4 €
 F kann von E 4 € zurückverlangen














CategoryWIPR2Faelle
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