Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 32 - Kronleuchter
M bewohnt mit seiner Ehefrau E eine schicke Altbauwohnung des Hauseigentümers H. Vertragsparteien des Mietvertrags sind M und H. Eines Tages erscheint der Angestellte A des H, um einen Defekt in der Deckenverkabelung des Wohnzimmers zu beheben. Er steigt auf eine Leiter und löst den an der Decke hängenden Kronleuchter, um an die Verkabelung zu gelangen. Aufgrund seines unachtsamen Verhaltens rutscht ihm die Lampe aus den Händen und fällt der anwesenden E auf den Kopf. E muss zur Heilung 3000,- € zahlen. Hat E gegen H einen Schadensersatzanspruch? Anmerkung: Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen. |
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