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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Vorliegen von AGB
B. Einbeziehung in den Vert...
C. Überraschende Klauseln
D. Folgen bei Nichteinbezie...
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhalt...
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wert...
b. Klauselverbote mit Wertu...
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbr...
B. Einbeziehung in den Vert...
C. Überraschende Klauseln
D. Folgen bei Nichteinbezie...
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhalt...
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wert...
b. Klauselverbote mit Wertu...
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbr...
Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen
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A. Vorliegen von AGB
Überblick |
Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder den Inhalt eines Vertrages beziehen. Äußere Form und Umfang sind unerheblich, § 305 Abs. 1 S. 2. Allerdings kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung oder eine rechtlich unverbindliche Äußerung vorliegt. Hier ist auf den Eindruck abzustellen, den die Erklärung beim Empfänger hervorruft. Siehe hierzu auch folgendes Urteil: BGH, U. v. 23.3.1988 VIII ZR 175/87 Die Vertragsbedingung muss schon vor Vertragschluss vollständig formuliert und abrufbar sein (sog. Vorformulierung). Auf die Form der Speicherung (z.B. Schriftstück, PC-Speicherung) kommt es nicht an. Siehe hierzu auch folgendes Urteil BGH, U. v. 30.9.1987, IVa ZR 6/86 Dies bedeutet nicht, dass die AGB bereits mehrfach verwendet wurden. Es ist vielmehr auf die Absicht des Verwenders abzustellen, auch wenn es tatsächlich nur zur einmaligen Verwendung kommt. Eine mindestens dreifache Verwendungsabsicht wird von der h.M. verlangt. Zu beachten ist allerdings § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verbraucherverträgen. Vertragsbedingungen sind einseitig vom Verwender gestellt, wenn sie vom Verwender in den Vertrag eingebracht werden (für Verbraucherverträge § 310 Abs. 3 BGB beachten) und nicht individuell ausgehandelt sind. Einseitig gestellte Vertragsbedingungen liegen vor,
Nicht einseitig gestellt sind Vertragsbedingungen,
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen “gesetzesfremden” Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (Senat, NJW-RR 1987, 144 (…); Senat, NJW 1992, 1107 (…), jeweils m. w. Nachw.). Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht. bb) Diese Rechtsprechung hat das BerGer. nicht hinreichend beachtet. Der Aussage des Zeugen G ist nicht zu entnehmen, der Bekl. zu 1 sei im Laufe des Gesprächs mit einer Änderung der von ihm formulierten Klausel über Beginn und Dauer der Gewährleistungsfrist auf Wunsch des Ehemanns der Kl. einverstanden gewesen. Der Ehemann der Kl. hat eine Änderung der vorgeschlagenen Klausel trotz der Erörterung weder erbeten noch gar durchgesetzt. In der Schilderung des Zeugen über den Verhandlungsgang spricht nichts dafür, der Bekl. zu 1 habe die von ihm vorgeschlagene Klausel über Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für seine Haftung ernsthaft zur Disposition gestellt. Der Hinweis auf unterschiedliche mögliche Gewährleistungsfristen genügt dafür nicht. Der Bekl. zu 1 hat den Ehemann der Kl. vielmehr mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen zu gewinnen gesucht, der Klausel im Hinblick auf einen angeblich sachgerechten Gleichlauf der Haftung des Architekten mit der der Bauhandwerker zuzustimmen. Die Darstellung des Zeugen über das Verhandlungsergebnis läßt allenfalls darauf schließen, der Ehemann der Kl. habe die Klausel angesichts der vermeintlich zutreffenden Erläuterungen akzeptiert. Ein solches Einvernehmen eines Vertragspartners stellt jedoch keine individuell gestaltete und damit ausgehandelte Vereinbarung über die Dauer der Verjährungsfrist dar. |
B. Einbeziehung in den Vertrag
§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
Die wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB. Sie ist kein besonderes Rechtsgeschäft, sondern ein Teil des Vertrages. Gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt. BGB muss spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen. Der Hinweis kann mündlich und schriftlich auf der Vertragsurkunde selbst erfolgen. Bei Vertragsschluss im Internet bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr bedarf es eines entsprechenden Hinweises z.B. auf der Website des Anbieters. Die Ausnahmeregelung des 305 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BGB lässt auch einen „deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügen. Dies ist jedoch nur zulässig, falls der ausdrückliche Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Dies gilt bei Massengeschäften des täglichen Lebens, wie z.B. Verträge an der Kinokasse und in Fällen des automatischen Vertragsschlusses ohne Anwesenheit des Verwenders (z.B. Warenautomaten, Schließfächer etc.). Der Aushang muss derart gestaltet sein, dass er dem Kunden ohne weiteres auffällt. Der Ort des Vertragschlusses ist, wo der Kunde die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages trifft. Der Kunde muss in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die AGB grds. für den Durchschnittskunden mühelos lesbar (keine ungewöhnlich kleine Schriftgröße) und ohne übermäßigen Zeitaufwand zu verstehen (keine gehäufte und gezielte Verwendung von Fachausdrücken um den Regelungsgehalt der AGB zu verschleiern) sein müssen. Des Weiteren muss der Verwender eventuelle für ihn erkennbare körperliche Behinderungen der anderen Vertragspartei berücksichtigen. (Bsp.: Gegenüber Menschen mit Sehbehinderung müssen AGB in akustischer Form zugänglich gemacht werden). Der Vertragspartner muss sich mit der Geltung der AGB ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklären, § 305 Abs. 2 a.E. BGB. Verwenden beide Seiten voneinander abweichende AGB, dann decken sich die Willenserklärungen insoweit nicht, als die AGB voneinander abweichen. Grds. gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB die abweichende Annahme als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Führen die Parteien den Vertrag jedoch aus,geben sie zu erkennen, dass sie den Vertrag nicht an der Divergenz der AGB scheitern lassen wollen. Die AGB gelten daher insoweit, als sie übereinstimmen (BGH NJW 1985, 1839; 1991, 1606). Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 20.3.1985 – VIII ZR 327/83 |
C. Überraschende Klauseln
§ 305 c Abs. 1 BGB |
Die Einbeziehung der AGB kann trotz vorliegen aller Voraussetzungen an § 305 c Abs. 1 BGB scheitern, wenn es sich um sog. überraschende Klauseln handelt. Solche Klauseln liegen vor, wenn sie „nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“. Das Überraschungsmoment kann sich hierbei sowohl auf den Inhalt, als auch auf die äußere Form beziehen. |
D. Folgen bei Nichteinbeziehung
§ 306 BGB |
Die Folgen einer unwirksamen Einbeziehung sind in §306 BGB geregelt. Scheitert die Einbeziehung der AGB an § 305 Abs. 2 BGB oder § 305 c Abs. 1 BGB, bleibt der restliche Vertrag grds. wirksam. Statt der nicht einbezogenen AGB gilt die dispositive gesetzliche Regelung (Bsp. Gewährleistungs-ausschluss beim Kaufvertrag wird durch die gesetzliche Regelung der §§ 434 ff. BGB ersetzt). Eine Ausnahme besteht nach § 306 Abs. 3 BGB bei unzumutbarer Härte; hier nimmt das Gesetz Gesamtunwirksamkeit an. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung jedoch sehr eng auszulegen. |
E. Auslegung der AGB
Auslegungsregeln |
Sind AGB unklar, so muss zunächst durch Auslegung ihr Inhalt bestimmt werden. Es gelten grds. die Auslegungsregeln für das Rechtsgeschäft, also einfache Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und ergänzende Auslegung. Individualabreden zwischen den Vertragsparteien, die den AGB entgegenstehen haben Vorrang, § 305 b BGB. Ist eine Klausel der AGB auch unter Berücksichtigung aller zur Auslegung heranzuziehenden Umstände weiterhin unklar und sind mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich vertretbar, so gilt das Auslegungsergebnis, das für den Verwender ungünstiger und für den Kunden günstiger ist, § 305 c Abs. 2 BGB. |
F. Inhaltskontrolle
§ 305 c Abs. 1 BGB |
Wirksam in den Vertrag einbezogene AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB, wenn von der dispositiven gesetzlichen Regelung abgewichen wird oder diese ergänzt wird, § 307 Abs. 3 BGB. Nicht zur Inhaltskontrolle führen daher die wörtliche oder sinngemäße Übernahme der gesetzlichen Regelung in die AGB und bloße Leistungsbeschreibungen, welche keine rechtlichen Gehalt haben (z.B. Preisvereinbarungen, Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses). Das Gesetz enthält einzelne Klauselverbote (§§ 308,309), eine Generalklausel (§ 307 Abs. 1, 2) und ein Umgehungsverbot (§ 306 a). |
1. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle
§ 310 BGB |
Für den in § 310 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis sind die §§ 308, 309 nicht anwendbar. Allerdings sind Klauselkataloge im Rahmen der Generalklausel (§ 307 BGB) zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen §§ 308, 309 BGB hat daher Indizwirkung für die Unangemessenheit der Klausel nach § 307 BGB. |
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
§ 305 c Abs. 1 BGB |
Ein Verstoß gegen die in § 309 BGB aufgeführten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit führt automatisch zur Nichtigkeit der betreffenden Klausel. Katalog der Klauselverbote:
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b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 308 BGB |
Bei einem Verstoß gegen die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit aus § 308 BGB wird der Vertragspartner des Verwenders regelmäßig unangemessen benachteiligt, der Verstoß führt somit regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel. Allerdings besteht in den Fällen des § 308 BGB ein richterlicher Beurteilungsspielraum, im Einzelfall aufgrund von Besonderheiten eine Klausel trotzdem für wirksam zu erachten. Im Zweifel ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Katalog der Klauselverbote:
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c. Generalklausel
§ 305 c Abs. 1 BGB |
AGB, die weder unter den Katalog des § 309 BGB nochdes § 308 BGB fallen, werden anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1, 2 BGB geprüft. Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“. Gem. § 307 Abs. 1 S.2 kann eine unangemessene Benachteiligung daraus resultieren, dass die Klausel nicht klar undverständlich formuliert ist und daher gegen das Transparenzgebotverstößt. Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden, die Verwendung grds. unbestimmter Rechtsbegriffe, wie z.B. „wichtiger Grund“ oder „Fehlschlagen der Nacherfüllung“ ist zulässig. In § 307 Abs. 2 BGB sind zwei Fälle der Regelvermutung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners aufgeführt:
Bei der Angemessenheitsprüfung muss im Übrigen der gesamte Vertragsinhalt, einschließlich individueller Vereinbarungen berücksichtigt werden und einzelne Klauseln müssen miteinander abgewogen werden (BGHZ 106, 263; 116, 4). Bei Verbraucherverträgen sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. |
3. Umgehungsverbot
§ 306 a BGB |
Das Umgehungsverbot des § 306 a BGB greift, wenn versucht wird die Anwendung der AGB-Regeln zu umgehen. Es reicht das Vorliegen des objektiven Tatbestandes. |
G. Folgen bei Unwirksamkeit
§ 306 BGB |
Die Folgen der Unwirksamkeit von AGB durch die Inhaltskontrolle richten sich nach § 306 BGB. Umstritten ist, ob eine unwirksame Klausel wenigstens soweit aufrechterhalten werden kann, als sie gerade noch für zulässig zu erachten ist (sog. Geltungserhaltende Reduktion). Die h.M. lehnt dies ab, weil der Verwender nicht schutzwürdig ist und sonst der Zweck des Verbraucherschutzes unterlaufen werden würde (BGHZ 84,109, 114 ff.; 92, 312, 315). Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 17.5.1982 – VII ZR 316, 18 |
H. Besonderheiten bei Verbraucherverträgen