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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Vorliegen von AGB
B. Einbeziehung in den Vert...
C. Überraschende Klauseln
D. Folgen bei Nichteinbezie...
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhalt...
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wert...
b. Klauselverbote mit Wertu...
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbr...
B. Einbeziehung in den Vert...
C. Überraschende Klauseln
D. Folgen bei Nichteinbezie...
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhalt...
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wert...
b. Klauselverbote mit Wertu...
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbr...
Wirtschaftsprivatrecht II
Inhalt der Verträge
Teil 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen
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A. Vorliegen von AGB
Überblick |
Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder den Inhalt eines Vertrages beziehen. Äußere Form und Umfang sind unerheblich, § 305 Abs. 1 S. 2. Allerdings kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung oder eine rechtlich unverbindliche Äußerung vorliegt. Hier ist auf den Eindruck abzustellen, den die Erklärung beim Empfänger hervorruft. Siehe hierzu auch folgendes Urteil: BGH, U. v. 23.3.1988 VIII ZR 175/87 Die Vertragsbedingung muss schon vor Vertragschluss vollständig formuliert und abrufbar sein (sog. Vorformulierung). Auf die Form der Speicherung (z.B. Schriftstück, PC-Speicherung) kommt es nicht an. Siehe hierzu auch folgendes Urteil BGH, U. v. 30.9.1987, IVa ZR 6/86 Dies bedeutet nicht, dass die AGB bereits mehrfach verwendet wurden. Es ist vielmehr auf die Absicht des Verwenders abzustellen, auch wenn es tatsächlich nur zur einmaligen Verwendung kommt. Eine mindestens dreifache Verwendungsabsicht wird von der h.M. verlangt. Zu beachten ist allerdings § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verbraucherverträgen. Vertragsbedingungen sind einseitig vom Verwender gestellt, wenn sie vom Verwender in den Vertrag eingebracht werden (für Verbraucherverträge § 310 Abs. 3 BGB beachten) und nicht individuell ausgehandelt sind. Einseitig gestellte Vertragsbedingungen liegen vor,
Nicht einseitig gestellt sind Vertragsbedingungen,
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B. Einbeziehung in den Vertrag
C. Überraschende Klauseln
D. Folgen bei Nichteinbeziehung
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbraucherverträgen