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Unterhaltsrecht

allgemeine Informationen


A. Einführung

B. mögliche Unterhaltstatbestände

Nach dem Gesetz werden folgende Unterhaltstatbestände unterschieden:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4UnterhaltsR/Unterhaltsverpflichtungen.png)

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C. Prüfung eines Unterhaltsanspruchs - Grundschema

Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern setzt grundsätzlich folgendes voraus:

1. Unterhaltsverpflichtung

Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Tatbeständen. fordert ein ,kind von seinen Eltern oder umgekehrt eine Unterhaltszahlung, so ist gem. § 1601 BGB der Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Wer zur geraden linie der Verwandten zählt ist der Regelung des § 1589 S. 1 BGB zu entnehmen.
lkommt es dazu, dass mehrere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind, so sind die Regelungen des §§ 1606 - 1608 BGB einschlägig.
Voraussetzung dass überhaupt ein Verwandter oder ein Ehepartner Unterhalt zu leisten hat, ist dasss dieser leistungsfähig ist. Dies ist gem. § 1603 BGB dann der Fall, wenn derjenige unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außer Stande ist, ohne Gefährdung seines Unterhalts Unterhalt zu leisten. Für diese Regel gilt dann eine ausnahme, wenn Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Dann gilt § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Entsprechendes gilt gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für die Fälle, in denen das Kind noch bei den Eltern lebt, das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbidlung befindet. (gesteigerte Unterhaltspflicht)
Von dieser können die Eltern nur befreit werden, wenn das Kind den Unterhalt von einen anderen Verwandten erhält, der zum Unnterhalt verpflichtet ist oder das Kind ist in der Lage seinen Unterhalt durch sein eigenes Vermögen zu bewältigen.

2. Unterhaltsberechtigung seintens des Anspruchstellers

Neben der Unterhaltsverpflichtung des Anspruchgegners, muss derjenige, wer den Unterhaltsanspruch geltend macht hierzu berechtigt sein. Eine solche Berechtigung ist gem. § 1602 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Konkret ist eine Bedürftigkeit im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB dann anzunehmen, wenn es dem Anspruchsteller nicht möglich ist sein Leben durch zumutbare arbeit oder sonstigen Vermögenszuwächsen bzw. zumutbarerVerwertung eines Vermögensgegenstandes oder aus sonstigen Einkünften hinreichend zu führen.

3. Umfang des Unterhalts

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts ergibt sich aus gem. § 1610 Abs. 1 BGB aus der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Hierzu gehören alle Leebnskosten des Betroffenen. dies können sein:

  • Kosten für eine vorblidung zu einen Beruf
  • ggf. Kosten füpr die Erziehung, § 1610 Abs. 2 BGB

Bei Kindern, die noch im Haushalt der Eltern leben, ist nicht auf deren Lebensstellung abzustellen, sondern auf die der Eltern. dies führt dazu, dass für den unterhaltsrechtlichen Bedarf nunmehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten maßgenbend sind.

4. Art des Unterhalts

der Unterhalt ist gem. § 1212 Abs. 1 S .1 BGB als monatliche Geldrente zu leisten. Diese ist im voraus gem. § 1212 Abs. 3 S. 1 BGB zu entrichten.

5. keine Beschränkung bzw. kein Wegfall der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht darf nicht beschränkt oder wegefallen sein. Eine Beschränkung der Unterhaltspflicht kommt dann in Betracht, wenn die Leistung des Unterhalts für den Verpflichteten em. § 1211 BGB eine unzumutare Härte darstellen würde. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte:

  • durch sein sittliches Verhalten seine Bedürftigkeit hervorgerufen hat
  • grobe Vernachlässigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüpber den Unterhaltverpflichteten
  • schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder eines Angehörigen schuldig gemacht

Ist einer dieser Fälle erfüllt, so muss der Unterhaltsverpflichtet nur noch einen Beitrag leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Demgegenüber fällt die Unterhaltspflicht nur dann gem. § 1211 Abs. 1 S. 2 BGB weg, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Schließlich erlöscht ein solcher Anspruch gem. § 1615 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Berechitgten bzw. Verpflichteten.


mehr zum Thema Unterhaltsrecht ist hier zu finden: Wörlen, Familienrecht S. 144 - 146

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