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Testament


A. Grundlagen

1. Testierfreiheit und ihre Grenzen

Testierfreiheit beinhaltet das Recht einer natürlichen Person, entsprechend den eigen Vorstellungen Verfügungen von Todes wegen zu errichten d.h., der Erblasser wird in die Lage versetzt, Anweisungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod zu treffen. Diese werden erst mit dem Todesfall wirksam. Ferner bildet die Testierfreiheit als Ausfluss von Art. 14 GG das wichtigste Kernstück der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts und dieser Grundsatz bringt auch die Privatautonomie im Erbrecht zum Ausdruck. Dies ist im BGB nicht konkret bezeichnet, aber kann aus den Vorschriften §§ 1937-1943 BGB abgeleitet werden. Diese Vorschriften enthalten die drei Formen der letztwilligen Verfügungen. Hierzu zählen:
  • Testament, einseitige Verfügung
  • Erbvertrag, vertragliche Verfügung
  • Mischform des gemeinschaftlichen Testaments

Neben den eben genannten Formen enthalten diese Vorschriften auch den Inhalt, der aufgrund der Testierfreiheit möglich ist. Als möglicher Inhalt kommt folgender in Betracht:
  • Erbeinsetzung, § 1937 BGB
  • Enterbung, § 1938 BGB
  • Zuwendung einzelner Gegenstände durch Vermächtnis, § 1939 BGB
  • Anordnung einer Auflage, § 1940 BGB

Grenzen für die Testierfreiheit ergeben sich aus:

  • Formvorschriften § 125 BGB
  • Vorgabe der Verfügungsarten im BGB
  • gesetzliche Verbote § 134 BGB
  • Sittenwidrigkeit der erbrechtlichen Verfügung § 138 BGB

2. Testierfähigkeit

Auch wenn es sich beim Testament um eine einseitige Verfügung von Todes wegen handelt, gelten nicht die Bestimmungen des allgemeinen Teils zur Geschäftsfähigkeit, sondern die speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Mit der Folge, dass die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments sich nicht nach den §§ 104 f. BGB entscheidet, sondern nach § 1229 BGB zu beurteilen ist. Gemäß § 1229 BGB sind vier Stufen zu unterscheiden:
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4Testament/Altersstufen1.png)


B. Errichtung eines Testaments

1. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit - Testierwille

Die Errichtung eines Testaments kann gem. § 2064 BGB nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Diese Vorschrift führt zum Ausschluss jeglicher Vertretung (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretung). Werden dennoch Verfügungen von Todes wegen durch einen Vertreter getroffen, sind diese nichtig. Mit diesem Verbot soll der Bedeutung und den persönlichen Charakter des Testaments Rechnung getragen werden. Darüber hinaus soll der Erblasser die Verantwortung für die letztwillige Verfügung nicht auf eine andere Person übertragen werden und es soll auch gewährleistet werden, dass das Testament den Willen des Erblassers enthält und nicht den des Vertreters. Zudem wird durch das Gesetz nicht nur die vollständige Vertretung bei der Errichtung eines Testaments ausgeschlossen, sondern auch eine teilweise Ergänzung des Testaments durch einen Dritten. Insbesondere fallen hierunter die folgenden Bestimmungen:

  • Gültigkeit des Testaments, § 2065 Abs. 1 BGB
  • Bestimmung der Person des Bedachten
  • Bestimmung eines Gegenstands einer Zuwendung, § 2065 Abs. 2 BGB

Mit diesen Bestimmungen soll dafür gesorgt werden, dass das Testament in allen seinen Teilen dem Willen des Erblassers entspricht. Demzufolge sind alle Verfügungen die gegen die Regelung des § 2065 BGB verstoßen nichtig. Allerdings muss im Vorfeld geprüft werden, ob nicht durch eine Testamentsauslegung, der wahre Wille des Erblassers festgestellt werden kann. (Hierzu später)
Von diesem Nichtigkeitsgrundsatz sieht das Gesetz einige Fälle vor, in denen die Bestimmung durch einen Dritten zulässig sein kann. Hierzu zählen vor allem die folgenden 4 Fälle:

  • 1. Fall: Erblasser bedenkt mehrere Personen mit einem Vermächtnis und der Erblasser überlässt einen Dritten oder Beschwerten die Bestimmung wer das Vermächtnis erhalten soll, § 2151 BGB
  • 2. Fall: beim sog. Zweckvermächtnis kann der Beschwerte oder der Dritte bestimmen, wer dieses Vermächtnis erhalten soll, § 2156 BGB
  • 3. Fall: bei einer sog. Zweckauflage kann der Beschwerte oder der Dritte bestimmen, wer Empfänger der Leistung sein soll, § 2193 BGB
  • 4. Fall: Bestellung eines Testamentsvollsteckers kann einen Dritten überlassen werden

2. Testamentsformen

Nach dem Gesetz wird zwischen den folgenden Testamentsforme unterschieden:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4Testament/Testamentsformen.png)


3. Auslegung von Testamenten

a. Allgemeines

Der Auslegung eines Testaments bedarf es nur dann, wenn der Inhalt des Testaments unklar ist d.h. der Wille des Erblassers ist nicht klar erkennbar. Dies kann vor allem bei den eigenhändigen Testamenten zum Tragen kommen, weil diese oft ohne rechtlichen Rat errichtet werden. Als Beispiel kann hier die Unmöglichkeit einer Einzelrechtsnachfolge genannt werden. Demgegenüber können sich bei den anderen Formen der Testamente eine Auslegungsbedürftigkeit daraus ergeben, dass diese weit vor dem Erbfall erichtet werden und die Umstände sich bis zum Erbeintritt wesentlich verändert haben können.

b. Auslegungsregelungen und erbrechtliche Ergänzungsregelungen

In erster Linie gilt für die testamentarische Auslegung die Regelung des § 133 BGB. Entsprechend dieser Regelung ist der wahre Wille des Erblassers herauszufinden. Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 07. 10. 1992 zur Auslegung von Testament erneut hervorgehoben, indem er gesagt hat, dass es hierbei, " nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinem Willen sagen wollte," geht.
Diese wird von verschiedenen erbrechtlichen Auslegungsregelung ergänzt. Hierzu gehört der Grundsatz der wohlwolenden Testamentsauslegung nach § 2084 BGB und die ergänzende Auslegung. Die ergänzenden Auslegung ist noch zu erwähnen, dass diese nur zur Anwendung kommt, wenn das Testament eine inhaltliche Lücke aufweist. Demnach ist in solchen Fällen auf den hypotetischen Willen des Erblassers, im Zeitpunkt der Niederschrift, abzustellen.Insbesondere sind hierfür auch Umstände heranzuziehen, die in der Niederschrift nicht enthalten sind, wenn der Wille des Erblasser sich aus diesen ergibt. In diesem Zusammenhang hat die h.M. die sog. Andeutungs- oder Anhaltstheorie entwicklt. Diese theorie beinhaltet, dass eine vom Erblasser nahweisbare beabsichtige Verfügung, welche nicht Bestandteil des Testaments eworden ist und darin auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommt, nicht gilt. Demgegenüber besagt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung, dass bei zwei Auslegungsmöglichkeiten, die Auslegung zu Gunsten der rechtlich wirksamen zu erfolgen hat. Für die Teilnichtigkeit eines Testaments gilt § 2085 BGB und für den Vorbehalt einer Ergänzung gilt § 2086 BGB.

Neben diesen wesentlichen Auslegenungsregelungen kommen folgende weitere Regelungen zum Tragen:

  • Unlarheit über die bedachte Person, §§ 2066 ff. BGB
  • Unklarheit über die Erbeinsetzung, §§ 2087 ff. BGB

C. Widerruf von Testamenten

1. Grundlegendes

Gem. § 2253 BGB kann ein Testament jederzeit und ohne Vorliegen von Gründen widerrufen werden. Dies resultiert aus der Testierfreiheit, indem diese besagt, dass die letztwillige Verfügung nur solange am Leben gehalten werden soll, wie diese vom Willen des Erblassers umfasst ist. Weiterhin handelt es sich bei dem Widerruf um eine lettzwillige Verfügung, welche die Testierfähiugkeit des Erblassers voraussetzt. Dies ist selbst dann erforderlich, wenn der Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gem. § 2255 BGB ode rdurch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrun nach § 2256 BGB
stattfindet.

2. Formen des Widerrufs

Der Widerruf kann auf unterschiedlicher Weise erfolgen. Die folgenden Formen stehen dem Erblasser zur Verfügung:

Widerruf durch Testament, § 2254 BGB
Widerruf durch eine spätere, dem frühreren Testament widersprechende Verfügung, § 2258 BGB
Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung des Testaments, mit der Absicht es aufzuheben, § 2255 BGb
Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB

Abschließend ist noch auf die Regelung des § 2257 BGB zu verweisen. Diese besagt das ein Widerruf des Widerrufs dazu führt ,dass die ursprüngliche Verfügung gilt.

vgl. hierzu: Leipold Erbrecht, S. 81 - 140.

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