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Scheidungsunterhalt
A. Allgemeines
Regelungen für den Scheidungsunterhalt sind in den § 1569 BGB - § 1586b BGB zu finden. Gem. § 1569 BGB gilt für die geschiedenen Ehepartner der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit. Dieser bestimmt, dass die Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen durch ihre eigene Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen ihr Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass nur dann ein Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners gegen den anderen in Betracht kommt, wenn dieser nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Regelungen der § 1570 BGB - § 1576 BGB ergeben. Aus der Regelung des § 1569 S. 2 BGB folgt, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber dem oben genannten Grundsatz eine Ausnahme darstellt. Ebenso wird der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung durch die nacheheliche Mitverantwortung begrenzt.
B. Voraussetzungen
Damit der Ehepartner gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.
- beantragende Ehepartner ist gem. § 1577 BGB bedürftig
- Verpflichteter ist gem. {du przepis="§ 1581 BGB"}} leistungsfähig
- keine Beschränkung bzw. Versagung des Unterhalts gem. § 1578b BGB, § 1579 BGB
1. Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit des Anspruchstellers richtet sich nach § 1577 BGB. Entsprechend § 1577 BGB ist immer dann ein Ehepartner bedürftig, wenn dieser nicht in der Lage ist sein Leben nach Beendigung der Ehe, durch seine Einkünfte sowie aus sein Vermögen selbst zu unterhalten. Dies wird durch § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB eingeschränkt, indem bei der Feststellung der Bedürftigkeit Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Verpflichtete nicht den gesamten Unterhalt leistet.
Demgegenüber sind gem. § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB Einkünfte anzurechnen, welche den gesamten Unterhalt übersteigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit anzurechnen sind, wie dies den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.
2. Leistungsfähigkeit
3. Konkreter Unterhaltstatbestand liegt vor
Im Gesetz sind in den Regelungen der §§ 1570 - 1573, 1575 sowie § 1576 BGB verschiedene Tatbestände enthalten. Diese können soweit die Bedürftigkeit seitens eines Ehepartners vorliegen und der andere leistungsfähig ist, eine Unterhaltspflicht begründen. zu diesen zählen:
4. Art des Unterhalts
5. Höhe des Unterhalts
6. Kein Härtefall gem. § 1579 BGB
((1)) Rechtsfolgen