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Erbfolge nach Gesetz


A. Einführung

Hat der Erblasser für sein Erbe keine letztwillige Verfügung getroffen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies ist in den §§ 1924 - 1934 BGB geregelt. Im Folgenden sollen nun die zwei Seiten der gesetzlichen Erbfolge näher beleuchtet werden. Hierzu zählt auf der einen Seite das Erbrecht der Verwandten und auf der anderen Seite das Erbrecht der Ehegatten.

B. Verwandten- und Familienerbrecht

1. Allgemeines

Beim Verwandtenerbrecht handelt es sich um einen Bestandteil des Famillienerbrechts. Neben diesem gehört noch das Ehegattenerbrecht hinzu. Diese Aufteilung wird durch drei Gründe, den sog. innere Gründe gerechtfertigt. Erstens soll hierdurch der Zusammenhang zur Familie in den Vordergrund gerückt werden. Zweitens basiert das Verwandtschafts- und Ehegattenerbrecht auf persönlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Verflechtungen und letztlich beruht das Familienerbrecht auf der Versorgungssicherheit. Diese spielt für die Abkömmlinge des Erblassers eine besondere Rolle. Begründet wird dies damit, wenn der Erblasser zu Lebzeiten zur Zahlung von Unterhalt an seine Kinder verpflichtet war, dies nicht mit seinem Tod endet, sondern diese aus seinen Vermögen weiterhin Unterhalt erhalten.
Das Verwandtenerbrecht genauer betrachtet, hat der Gesetzgeber für den Fall vorgesehen, dass der Erblasser ledig ist und dann seine Verwandten erben. Diese werden hierfür in bestimmte Ordnungen eingeteilt. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang die Regelung des § 1930 BGB. Dieser besagt, dass ein engerer Verwandter am Erblasser den Vorrang vor einem weiteren entfernten Verwandten erhält. Mit anderen Worten, solange ein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist, wird der Verwandte zweiter Ordnung nicht Erbe. Dieser wird erst dann Erbe, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist. Daraus folgt, dass auch der weiteste entfernte Verwandte erben kann. (unbegrenztes Verwandtschaftserbrecht)

2. Erbfolge nach Ordnung

Das deutsche Erbrecht folgt nicht dem sog. Gradualsystem folgt, sondern teilt die Verwandten in verschiedenen Ordnungen. Zu einer Ordnung gehören immer diejenigen Personen, welche vom Erblasser oder von den Voreltern einer Stufe abstammen, (sog. Parentele). Hierbei werden die folgenden 5 Ordnungen unterschieden:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4GesetzlicheErbfolge/gesetzlicheErbfolge.png)

a. Erben zweiter Ordnung

Gem. § 1925 BGB gehören zu den Erben der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Betrachtet man diese Vorschrift genauer lassen sich für diesen Personenkreis drei Erbfälle unterscheiden:
  • gem. 1925 Abs.2 BGB: beide Elternteile leben zum Zeitpunkt des Erbfalls-> erben diese alleine und zu gleichen Teilen
  • gem. § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB: einer der Elternteile ist verstorben-> Erbt der Abkömmling des Verstorbenen und der noch lebende Elternteil (Erbrecht nach Linien)
  • gem. §1925 Abs. 3 S. 2 BGB: der bereits versorbene Elternteil hat kein Abkömmlinge hinterlassen -> der noch lebende Elternteil erbt alleine

Hinsichtlich des zweiten Erbfalls ist anzumerken, dass für den Abkömmling des verstorbenen Elternteils die Erbfolge der ersten Ordnung gem. § 1924 BGB für diesen Fall einschlägig ist. Demzufolge erben die Kinder des verstorbenen Elternteils gem. § 1924 Abs.3 BGB zu gleichen Teilen.

b. Erben dritten Ordnung

Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden, so erben die Erben der dritten Ordnung. Wer zu dieser Ordnung gehört und wie diese untereinander erben, ist in § 1926 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift sind dies die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hier werden für diese Personen vier Erbfälle unterschieden:

  • gem. § 1926 Abs.2 BGB: leben beide Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls -> erben beide alleine und zu gleichen teilen
  • gem. § 1926 Abs. 3 S.1 BGB: zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt einer der Großeltern nicht mehr -> tritt der Abkömmling des Verstorbenen an seine Stelle und erbt mit dem anderen Großelternteil
  • gem. § 1926 Abs. 3 S. 2 1. Alt. BGB: sind keine Abkömmliinge von dem verstorbenen Großelternteil vorhanden-> erbt der noch lebende Großelternteil alleine
  • gem. § 1926 Abs. 3 S. 2 2. Alt. BGB: sind beide Großelternteile zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, so erben derer Abkömmlinge alleine

3. Erbfolge nach Stämmen

C. Erbrecht des Ehepartners


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