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Zustandekommen einer Ehe


A. Einführung Verlöbnis §§ 1298 ff. BGB

1. Allgemeines

Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Definition hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Definition wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Einerseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und anderseits begründet dies ein familienrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der Vertragstheorie bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wenn Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss Folgendes beachtet werden:

  • nur mit Einwilligung gem. § 107 BGB bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. § 108 BGB
  • gesetzliche Vertreter dürfen nicht im Namen des Minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz § 1297 BGB)
Rücktritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich

Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. § 164 BGB ff. keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB aufgrund von der Lex specialis Regelung der § § 1298 ff. BGB verdrängt wird.
Neben der Vertragstheorie werden weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Details zu den einzelnen Theorien sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4EheschliessungsR/Theorien.png)

2. Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB

Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn:

  • zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht
  • einer der Verlobten ist zurückgetreten
  • der andere in Erwartung der Ehe bereits Aufwendungen getätigt hat
  • der Rücktritt gem. § 1298 Abs. 3 BGB ohne wichtigen Grund erfolgte
  • die Aufwendungen gem. § 1298 Abs. 2 BGB den Umständen nach angemessen waren

Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:

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Weitere Rechtsfolgen des Verlöbnisses sind:

  • Schadensersatz bei Verschulden des Rücktritts des anderen Partners nach § 1299 BGB
  • Ehe ist gem. § 1297 BGB nicht einklagbar
  • keine Vertragsstrafe zulässig
  • Verlobte können bereits Ehevertrag nach § 1408 BGB oder Erbvertrag nach § 2275 Abs. 3 BGB schließen
  • gem. § 1301 BGB sind die während des Verlöbnises gemachten Geschenke zurückzugeben

B. Voraussetzungen für die Eheschließung

Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann, müssen sowohl die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.

1. Materielle Wirksamkeit der Eheschließung

Eine Ehe ist dann materiell wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
  • beide Personen sind ehefähig
  • kein Verstoß gegen Eheverbote
  • kein Vorliegen von Willensmängeln

a. Zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts

Entsprechend dem deutschen Recht ist es nur möglich, dass zwei Personen die Ehe schließen, welche nicht das gleiche Geschlecht haben. Haben beide Personen das gleiche Geschlecht sind die Vorschriften des LPartG anzuwenden.

b. Ehefähigkeit

Durch die Ehefähigkeit wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend § 105 BGB sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Eheschließende zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch § 1304 BGB bestätigt. Dieser erklärt, dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen kann. Wer geschäftfunfähig ist ergibt sich aus § 104 BGB. Doch ist § 1304 BGB in seinem Anwendungsbereich dahingehend eingeschränkt, dass dieser nur den 2. Fall von § 104 BGB erfasst. Dies resuletiert aus dem § 1303 Abs. 1 und 2 BGB.
Dieser regelt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. § 2 BGB zu schließen ist. Dies ist jedoch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach § 106 BGB grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger auch ehemündig ist. § 1301 Abs. 1 BGB bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft § 1303 Abs. 1 BGB das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.

Nach § 1303 Abs. 2 BGB kann hierbei von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit abgewichen werden, indem das Familiengericht den Minderjährigen auf Antrag von dem Erfordernis der Volljährigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ein Widerspruchsrecht gem. § 1303 Abs. 3 BGB zu.
Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
  • in der Person des Antragstellers oder
  • im Familieninteresse bestehen.

Erhält der Antragsteller gem. § 1303 Abs. 2 BGB die Befreiung vom Familiengericht, so benötigt er gem. § 1303 Abs. 4 BGB keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regelung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlich keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.

c. Keine Eheverbote

Schließlich darf mit der Eheschließung nicht gegen Eheverbote verstoßen werden. Hierbei ist zwischen trennenden und aufschiebenden Eheverbote zu differenzieren. Zu den trennenden Eheverbote zählen die Bigamie und die Verwandtschaft (§ 1307 S. 1 BGB]. Demgegenüber gehören zu dem aufschiebenden Eheverbot die Adoption.

2. Formelle Voraussetzungen

Die hier zu beachtenden Regeln ergeben sich aus den §§ 1310 - 1312 BGB.

C. Abgrenzung zur Scheinehe und Nicht-Ehe

1. Scheinehe

Von einer Scheinehe ist immer dann auszugehen, wenn die Ehegatten nur formal eine Ehe schließen. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 BGB treffen. Ebenso soll keine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB erzeugt werden.

2. Nicht-Ehe

Gegenüber der Ehe kommt der Nichtehe keine praktische Bedeutung zu. Für eine solche müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Eheschließenden sind gleichgeschlechtlich
  • die willentliche Eheschließungserklärung eines Beteiligten fehlt
  • die Mitwirkung des verantwortlichen Standesbeamten fehlt

D. Aufhebung der Ehe und dessen Folgen

Durch die Regelung des § 1314 BGB soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereits geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet, für die Zukunft aufgehoben werden kann. Der bekannteste Fall, indem es zu einer Aufhebung der Ehe kommt, besteht beim Vorliegen von Willensmängeln. Diese begründen einen Aufhebungsgrund gem. § 1314 Abs. 2 BGB. Daneben sind gem. § 1314 Abs. 1 BGB noch folgende Umstände für eine Aufhebung der Ehe denkbar:

  • eine der Partner keine Ehemündigkeit besaß gem. § 1303 BGB
  • ein Geschäftsunfähiger eine Ehe eingegangen ist gem. § 1304 BGB
  • eine Doppelehe geschlossen wurde gem. § 1306 BGB
  • Verwandte haben geheiratet gem. § 1307 BGB
  • einer der Parteien bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend war
  • eine Bedingung gem. § 158 BGB gestellt wurde
  • Vornahme einer Zeitbestimmung gem. § 163 BGB, § 1311 BGB


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