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WIPR1 - Vornahme von Rechtsgeschäften, Abschluss von Verträgen
Regeln zu Willenserklärungen, Rechtsgeschäften, Verträgen etc.
A.
B. Konsens und Dissens
C. Sonderfälle
1. Schweigen
Grundsätzlich kann Schweigen - als "Nichterklärung" keine Rechtsfolgen herbeiführen. In bestimmten Fällen ist jedoch eine Ausnahme möglich, wonach dem Schweigen eine rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen wird. Wie das Schweigen in solchen Fällen im Zusammenhang mit dem Prüfungsaufbau zu verstehen ist (was ist die Rechtsfolge?) kann nicht pauschal festgestellt werden.
a. Nach vereinbarten Regeln
Schweigen kann durch Parteien eines künftigen Vertrages - z. B. im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen immer wieder Verträge geschlossen werden - als eine bestimmte Erklärung festgelegt werden. Die Parteien können vereinbaren, dass keine Antwort innerhalb einer festgelegten Frist auf bestimmte Angebote als Annahme dieser Angebote (z. B. für Warenbestellungen) bedeutet.
Vgl dazu auch folgenden Fall.
b. Nach gesetzlichen Regeln
In einigen besonderen Fällen sieht die Rechtsordnung vor, dass Schweigen rechtliche Folgen hat. Ein praxisrelevantes Beispiel ist zum einen das sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben, das gewohnheitsrechtlich unter Kaufleuten (§ 346 HGB) als eine mögliche Form des Vertragsschlusses anerkannt ist.