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Urheberrecht

2.1 Werkvoraussetzungen



Das Merkmal der persönlich geistigen Schöpfung
Sämtlichen Werkformen des Katalogs in § 2 Abs. 1 UrhG ist jedoch gemeinsam, dass ihr Urheberschutz davon abhängt, ob sie als persönlich geistige Schöpfung angesehen werden können, § 2 Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzung der persönlichen Schöpfung verlangt zunächst, dass sie auf der Leistung eines Menschen beruht. Aus dem Schutzbereich des UrhG ausgeschlossen sind damit lediglich durch technische Apparate oder Zufallsgeneratoren geschaffene Werke. Ausschlaggebend kann dieses Kriterium insbesondere im Fall von Computergraphiken sein, bei denen erforderlich ist, dass das jeweilige Gerät nicht selbsttätig nach den für seine Konstruktion maßgebenden Naturgesetzen verfährt, sondern der Einsatz der Technik noch durch menschlichen Willen gesteuert wird. Daher kann ein Werk vorliegen, wenn der Schöpfer mittels eines Graphikprogramms Bilder erstellt, nicht aber, wenn er lediglich vorgegebene Muster verwendet. Werkcharakter kann dann allenfalls durch eine besondere individuelle Anordnung entstehen.






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