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Urheberrecht
10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen
Darüber hinaus gewährt das UrhG in den §§ 106 - 111 UrhG strafrechtlichen Schutz bei Urheberrechtsverletzungen. Alle Straftatbestände erfordern Vorsatz. Allerdings gehört das Unrechtbewusstsein im Strafrecht nicht zum Vorsatz sondern zur Schuld (§ 17 StGB). Der im Urheberrecht häufige Verbotsirrtum lässt daher nicht den Vorsatz entfallen. Er kann jedoch zu einer Strafminderung oder im Fall des § 17 S. 1 StGB zu einem Wegfall der Schuld führen. |
Straftaten nach §§ 106 - 108 UrhG |
Gem. § 106 Abs. 1 UrhG ist die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes strafbar. Eine unerlaubte Verwertungshandlung liegt vor, wenn sie ohne die Einwilligung des Berechtigten in anderen als von den durch das Gesetz gedeckten Fällen. Eine Strafbarkeit liegt in den Fällen nicht vor, in denen schon die Herstellung und nicht erst die öffentliche Nutzung an die Einwilligung des Berechtigten gebunden ist (§ 23 S. 2 UrhG). Unbefugte Ausstellung und Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes sind nicht strafbar. Gem. § 107 Abs. 1 UrhG ist das unzulässige Anbringen einer zutreffenden Bezeichnung auf dem Original eines Werkes der bildenden Kunst (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder das unzulässige Anbringen auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn dadurch der Anschein eines Originals erweckt wird (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), strafbar. Die Norm erfasst auch die Verbreitung der unzulässig bezeichneten Werkexemplare. Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass das Anbringen nicht vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Im Fall der Strafbarkeit nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 UrhG wird die Strafbarkeit durch Einwilligung des Urhebers beseitigt. Im Fall des § 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ist dies nicht möglich, da die Norm zugleich dem Schutz der Allgemeinheit dient. § 108 Abs. 1 UrhG stellt die in der Norm aufgezählten Eingriffe in Leistungsrechte unter Strafe. Die Leitung des Veranstalters (§ 81 UrhG) ist strafrechtlich nicht geschützt. |
Unter den Voraussetzungen, dass die Rechtsverletzung offensichtlich ist und der Rechtinhaber Sicherheit leistet, können Vervielfältigungsstücke, bei deren Herstellung und/oder Verbreitung Urheber- oder Leistungsschutzrechte verletzt worden sind, durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden (§ 111 a Abs. 1 S. 1 UrhG). Der Antragsteller hafte jedoch bei einer ungerechtfertigten Beschlagnahme auf Schadensersatz (§ 111 a Abs. 5 UrhG). |
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