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Urheberrecht

10.2 Strafrechtliche Rechtsfolgen


Darüber hinaus gewährt das UrhG in den §§ 106 - 111 UrhG strafrechtlichen Schutz bei Urheberrechtsverletzungen. Alle Straftatbestände erfordern Vorsatz. Allerdings gehört das Unrechtbewusstsein im Strafrecht nicht zum Vorsatz sondern zur Schuld (§ 17 StGB). Der im Urheberrecht häufige Verbotsirrtum lässt daher nicht den Vorsatz entfallen. Er kann jedoch zu einer Strafminderung oder im Fall des § 17 S. 1 StGB zu einem Wegfall der Schuld führen.

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