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Urheberrecht

4.3 - Sonstige Rechte des Urhebers



In den §§ 25 - 27 UrhG finden sich die „sonstigen Rechte des Urhebers“, die zum Teil einen urheberpersönlichkeitsrechtlichen, zum Teil einen verwertungsrechtlichen Einschlag aufweisen. Hierzu zählen das Recht auf Zugang zum Werkstück, das Folgerecht und die Vergütungsansprüche für Vermietung und Verleihen. Eine Einordnung in das Urheberpersönlichkeitsrecht oder Verwertungsrecht kam aber dennoch nicht in Betracht, weil diese Rechte keinen Ausschließlichkeitscharakter besitzen.
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