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Urheberrecht

Teil 6 - Schranken des Urheberrechts

Unterkapitel
6.1 Schranken zugunsten öffentlicher Interessen
6.2 Schranken zugunsten Kunst- und Informationsfreiheit
6.3. Schranken zugunsten privater Nutzerinteresen
6.4 Sonstige Schrankenregelungen
6.5 Schranken für die Informationsgesellschaft
6.6 Kartellrechtliche Schranken









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Die Rechte von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte entstehen darüber hinaus durch die Schrankenbestimmungen der §§ 44 a - 61 UrhG nur beschränkt. Durch diese Vorschriften werden die Rechte teilweise ersatzlos, teilweise nur gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung außer Kraft gesetzt. Die Schrankenbestimmungen dienen der Abwägung der gegensätzlichen, gleichermaßen grundgesetzlich geschützten Interessen des Urhebers bzw. Rechtsinhabers an einem möglichst ungeschmälerten (geistigen) Eigentum gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Interesse der Nutzer als Allgemeinheit an einem freien Zugang zu Informationsquellen gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie ggf. für die Nutzung im Rahmen von Kunstwerken oder Wissenschaft gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Ansatzpunkt für die erforderliche Abwägung ist Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRSchrankenregelungen/UrhRVerfassungsschranken.jpg)

Regel - Ausnahme - Verhältnis
Dabei knüpft sich an das Verständnis und damit auch der Auslegung der Schrankenregelungen ein erbitterter Streit. Traditionell wird das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht als Eigentumsschutz und den Schrankenregelungen als Ausfluss allgemeiner Informationsinteressen als Regel-Ausnahme-Verhältnis gesehen. Somit wären die Schrankenregelungen die Ausnahme zum weitgehenden Eigentumsschutz gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und als Ausnahmeregeln eng auszulegen.
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