Schrankenregelungen |
Des Weiteren enthält das Gesetz gewisse Beschränkungen zugunsten der Interessen der Kunst- und Informationsfreiheit. Ebenso wie urheberrechtlich geschützten Werken die Kunstfreiheitsgarantie, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Presse- und Wissenschaftsfreiheit zugutekommt, werden dem Urheber hinsichtlich seiner Dispositionsbefugnis diejenigen Schranken auferlegt, die sich aus korrespondierenden Grundrechten Dritter im Verhältnis zu seinem Werkschaffen ergeben. Lizenz- und vergütungsfrei zulässig ist die Verwertung öffentlicher Reden im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung, ausgenommen in der Form einer Sammlung (§ 48 UrhG), ebenso die öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten (§ 49 Abs. 2 UrhG), während die Verwertung einzelner Rundfunk- und Zeitungskommentare (z.B. als „Presseschau“) erlaubnisfrei, aber vergütungspflichtig ist (§ 49 Abs. 1 UrhG). |
Elektronische Pressespiegel |
Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2003 ist die Frage, ob und inwieweit auch elektronische Pressespiegel durch § 49 UrhG privilegiert werden sollen, noch nicht abschließend geklärt. Nach der Auffassung des BGH (BGH, GRUR 2002, S. 963 ff. – „Elektronischer Pressespiegel“, s. oben unter 6) werden durch die Vorschrift auch solche elektronischen Pressespiegel erfasst, die nach Funktion und Nutzungspotential noch im Wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nur betriebs- und behördenintern verbreitet werden und nur in einer Form zugänglich gemacht werden, die sich im Falle einer Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. |