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Urheberrecht

6.5 - Schranken für die Informationsgesellschaft



Die Informationsgesellschaft lebt von der Schaffung und dem Austausch von Informationen. Bei den Informationen ist zu unterscheiden, ob diese rechtlich geschützt sind oder nicht. Das wichtigste Schutzrecht für Informationen ist das Urheberrecht. Damit erlangt das Urheberrecht eine erhebliche Bedeutung für die Gestaltung der Informationsgesellschaft und ist tatsächlich in den letzten Jahren zu einem gesamtgesellschaftlichen Zankapfel geworden. Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft wird geprägt durch europäische Vorgaben und nationale Umsetzungen.

Informationsgesellschafts-RL
Die Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 ist der Ausgangpunkt einer europäischen Rechtsvereinheitlichung des Urheberrechts für die durch das Internet und andere moderne Medien geprägte Informationsgesellschaft, harmonisiert aber darüber hinaus weite Teile des Urheberrechts (daher teilweise auch Harmonisierungs-RL genannt). Insbesondere durch die Erwägungsgründe 9 und 11 der Richtlinie formuliert die EU ein urheberrechtliches Leitbild für die EU.

Der wesentliche Regelungsbereich der Richtlinie zu den wirtschaftlichen Rechten des Urhebers einerseits und den gesetzlichen Beschränkungen dieser Rechte stellt sich als ein Regel-Ausnahme-Komplex dar.

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Regelungskomplexe
Dementsprechend lassen sich die Regelungskomplexe der Richtlinie voneinander trennen. Zunächst werden die Verwertungsrechte des Urhebers vereinheitlicht, in ihrem Umfang ausformuliert und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die in der traditionellen Medienwirtschaft bedeutsamsten Verwertungsrechte für Vervielfältigung und Verbreitung (mit Erschöpfungsgrundsatz). Sodann werden in Art. 3 RL neue zusätzliche Verwertungsrechte eingeführt, so das (im Vergleich zur Satellitenfernsehen-RL) umfassende Recht zur öffentlichen Widergabe und – beruhend auf den internationalen WCT und WTTP-Verträgen – das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (häufig auch Internet-Recht genannt).


Schrankenregelungen
Der zweite Block der Regelungen befasst sich mit den gesetzlichen Eingriffen in die wirtschaftlichen Rechte, also den
Schrankenregelungen. Hier unterscheidet die Richtlinie zwischen den zwingenden Schranken, den optionalen Schranken und den Schranken in das Vervielfältigungsrecht. Bei den zwingenden Schranken findet sich lediglich das Recht auf vorübergehende Vervielfältigungsstücke, wie sie bei jedem Aufruf von Internet-Seiten im Arbeitsspeicher angefertigt werden. Diese Schranke war erforderlich, um angesichts der weiten Definition des Vervielfältigungsbegriffs (Art. 2 Abs. 1 RL) nicht die Internetnutzung insgesamt zu behindern. Bei den optionalen Schranken hat der Richtliniengeber den Weg des geringsten Widerstandes gewählt, in dem er alle Schrankenregelungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist als gemeinschaftsweit zulässig erklärt. Ein differenziertes Bild geben schließlich die Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht ab, da hier versucht wurde ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen von Urheber, Nutzer und Allgemeinheit herzustellen.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
EuGH, U. v. 21.10.2010 - C-467/08 - Padawan
EuGH, U. v. 16.6.2011 - C-462/09 – Stichting/Opus
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