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Urheberrecht

12.1 - Leistungsschutzrechte für Kreative

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Schutz wissenschaftliche Ausgaben nach § 70 UrhG
Gem. § 70 UrhG sind wissenschaftliche Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sind und sich von den bereits bekannten Ausgaben wesentlich unterscheiden. Werke i.d.S. sind schutzfähige, aber zugangsfreie oder zugangsfrei gewordene Werke. Dem Rechteinhaber stehen die Persönlichkeitsrechte der §§ 12 - 14 UrhG entsprechend zu.

Schutz Ausgaben nachgelassener Werke nach § 71 UrhG
Gem. § 71 UrhG sind Ausgaben nachgelassener Werke geschützt. Demnach steht dem Rechtsinhaber ein ausschließliches Verwertungsrecht für die Werke zu, die noch nicht veröffentlicht wurden, deren urheberrechtlich Schutzfrist jedoch bereits abgelaufen ist.

Recht des Fotografen an Lichtbildern nach § 72 UrhG
§ 72 UrhG normiert ein Recht des Fotografen an den Lichtbildern. Lichtbilder sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen. Lichtbildner ist der Hersteller des Fotos. Die §§ 12 - 14 UrhG sind auf ihn entsprechend anzuwenden.

Schutz des ausübenden Künstlers nach § 73, 74 UrhG
Rechtlich schutzwürdig sind zudem ausübende Künstler. Gem. § 73 UrhG ist ausübender Künstler, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst im Wege des Vortrags oder der Aufführung darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch – d.h. nicht technisch – mitwirkt. Werke in diesem Sinne sind zunächst Werke i.S.d. § 2 UrhG, wobei sie nicht tatsächlich geschützt sein müssen, sondern nur Schutzfähigkeit aufweisen müssen (Werkqualität). Ausdrucksformen der Volkskunst sind traditionelle künstlerische Ausdrucksformen der Musik, der Sprache und des Tanzes, die der kulturellen Identität einer Gemeinschaft ihren Ausdruck verleihen. Unter Darbietung versteht man das Wahrnehmbarmachen (zu Gehör oder zu Gesicht bringen) für Dritte.
Streitig ist die Einordnung der Probeaufführungen und der Selbstdarbietung, d.h. wo kein Auditorium, sondern nur Beteiligte vorhanden sind wie z.B. beim Musizieren in Wandergruppen. Einer Auffassung zufolge fehlt es an dem Merkmal „für Dritte“. Eine andere Meinung vertritt, dass es sich bei Dritten nicht um Außenstehende handeln muss. Die künstlerische Mitwirkung umfasst z.B. den Dirigenten und den Bühnenregisseur, jedoch regelmäßig nicht Teilnehmer aus dem Bereich der Organisation (Intendant, Filmproduzent), aus dem Bereich des künstlerischen Trainings (Übungsleiter) oder Dienstleistende wie z.B. den Souffleur.

Gem. § 74 UrhG haben ausübende Künstler ein Anerkennungsrecht, d.h. das Recht in Bezug auf die Darbietung als Künstler anerkannt zu werden. Dabei kann er bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird (§ 74 Abs.1 S.2 UrhG). Um einem unverhältnismäßig hohen Aufwand (z.B. bei Chören) zu vermeiden, kann bei Gruppen mit Zustimmung des Vorstandes oder des Leiters nur der Name der Gruppe genannt werden (§ 74 Abs.2 UrhG). Gem. § 75 UrhG genießen ausübende Künstler Entstellungsschutz. Die Voraussetzungen sind weitgehend mit denen des § 14 UrhG identisch. Bei Gruppenleistungen ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen (§ 75 S. 2 UrhG). Fällt ein Schutz nach § 75 UrhG bei Missbrauch einer Darbietung für zweckfremde Ziele aus, kommt weiterhin ein Anspruch aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht in Frage. Gegenüber dem Filmhersteller ist auch der ausübende Künstler nach § 93 UrhG nur bei gröblicher Entstellung geschützt. Rechtsfolgen folgen aus § 97 UrhG. §§ 77, 78 UrhG regeln die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler. Die Aufzählung ist abschließend. Der Künstler verfügt demnach über ein ausschließliches Recht der Aufnahme (d.h. vor allem ein Verbotsrecht bzgl. §§ 19 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 UrhG), ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Bild- und Tonträgern seiner Darbietungen und das Recht auf öffentliche Wiedergabe. Bei erlaubten Zweitwiedergaben hat er nur einen Vergütungsanspruch. Darüber hinaus hat er einen Anspruch aus § 54 Abs.1 i.V.m. § 27 UrhG.

Das Leistungsschutzrecht kann nicht als Ganzes übertragen werden. Es gilt die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG. Bei Dienst- oder Arbeitsverhältnissen verweist § 79 Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 43 UrhG. Gemeinsame Darbietungen mehrerer ausübender Künstler unterliegen gem. § 80 UrhG einer gesamthänderischen Bindung bzgl. der gemeinsam erbrachten Leistung.

Schutz des Veranstalters von Darbietungen nach § 81 UrhG
§ 81 UrhG schützt Veranstalter von Darbietungen i.S.d. § 73 UrhG, d.h. denjenigen der die Veranstaltung unternehmerisch verantwortet. Ihnen stehen die Rechte nach §§ 77, 78 UrhG zu. Obwohl es sich hierbei dogmatisch um ein Unternehmerrecht handelt, ist es ein Annex zum Recht des kreativen ausübenden Künstlers.

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