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Urheberrecht
14.1 - Nationales Fremdenrecht
Der persönliche Anwendungsbereich des UrhG erstreckt sich dem Grundsatz nach nur auf deutsche Staatsangehörige. Gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG ist dies unabhängig davon, ob und wo die Werke erschienen sind. Wird ein Werk von Miturhebern (§ 8 UrhG) geschaffen, genügt es gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Deutschen i.S.d. § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG stehen nach § 120 Abs. 2 UrhG Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG und Angehörige des EWR gleich, sowie nach § 122 Abs. 1 UrhG Staatenlose und nach § 123 UrhG ausländische Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. |
Die Einbeziehung von Angehörigen andere EU-Mitgliedsländern war aufgrund des Diskriminierungsverbots innerhalb der EU erforderlich. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab. Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürger war und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi |
Ausnahmsweise erstreckt sich nach § 121 Abs. 1 UrhG der Schutz des deutschen Urheberrechts auch auf Ausländer, wenn das Werk im räumlichen Geltungsbereich des UrhG erscheint, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung früher als 30 Tage vor dem inländischen Erscheinen außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Als erschienen gelten nach § 121 Abs. 2 UrhG auch Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundstück im Inland dauerhaft fest verbunden sind. |
Beispiel: Auf einer Skulpturenausstellung in Münster stellen drei ausländische Künstler ihre Werke aus:
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Die Gründe für den Regelungsinhalt der §§ 120-121 UrhG sind vielfältig. Sie wurzeln historisch im sog. Privilegienwesen – nach dem nur Landesfürsten Druckgenehmigungen und damit auch Rechtsschutz für literarische Werke erteilen konnten, aber eben immer nur auf ihr Territorium begrenzt – und in dem ökonomischen Nutzen Werke ausländischer Urheber frei und unentgeltlich nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraum einerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumes im Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in § 120 Abs. 2 UrhG geboten. Die Zurückhaltung des § 121 UrhG im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt. Auch für einzelne verwandte Schutzrechte sieht das UrhG besondere fremdenrechtliche Regelungen vor, wobei vor allem der Schutz der ausübenden Künstler im Vordergrund steht. |
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