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Urheberrecht


Fall 6 - Manta


Autohersteller O wirbt in der Illustrierten „Stern“ und in anderen Zeitschriften mit einer doppelseitigen Anzeige für den Personenkraftwagen „Manta“. In dem Text der Anzeige heißt es u.a.: „Und Sie fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“. Kurz nach Erscheinen der ersten Anzeigen erhält O einen Brief der Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“ (K), in dem er aufgefordert wird, das Publizieren weiterer Anzeigen zu unterlassen. Die Verwendung der betreffenden Textzeile verletze ihre Urheberrechte an dem Musikstück „Autobahn“, innerhalb dessen mehrfach die Zeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ wiederholt werde.

Ist dieser Auffassung zuzustimmen?

Lösung


K könnte gegen O einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG haben.

A. Dies setzt zunächst voraus, dass die von O vorgenommenen Handlungen ein i.S.d UrhG schutzfähiges Werk betreffen.

I. Soweit es um den Text des Liedes geht, ist von einem Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auszugehen. Zu bedenken bleibt aber, dass in dem Reklametext nicht das Werk als Ganzes verwendet worden ist, sondern nur ein Werkteil.

II. Es fragt sich daher, ob ein solcher Teil eines Werkes urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Das ist der Fall, wenn er selbstständig als persönlich geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG angesehen werden kann.
Dies erscheint im Hinblick auf die verwendete Textzeile allerdings problematisch. Zwar sind an die Schutzfähigkeit von Liedtexten generell nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesem Bereich ist der Schutz der kleinen Münze, also der einfachen, aber gerade noch geschützten geistigen Leistung, anerkannt.
Die Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ weist keinen bestimmten geistigen Inhalt auf. Die mehrfache Wiederholung des Wortes „fahr’n“ macht zwar deutlich, dass der zeitliche Ablauf des Fahrvorganges hervorgehoben werden soll; gleichzeitig erscheint bildhaft auch die Fahrt auf der Autobahn vor Augen. Dies allein erscheint jedoch nicht als ausreichend, eine geistige Verbindung bestimmten Inhalts herzustellen. Mit der Zeile könnte eine Anspielung auf die Länge der durchfahrenden Strecke, die Geschwindigkeit des Fahrvorganges oder dessen Dauer, die Freude am Fahren oder die Last des Fahrens, ferner die Zuverlässigkeit des Fahrzeugs oder die Monotonie des Fahrens beabsichtigt sein. Es lässt sich damit festhalten, dass der Wortgruppe eine Vielzahl an unterschiedlichen denkbaren geistigen Inhalten beigelegt werden kann. Aus diesem Grund kann die Zeile selbst nicht als Träger eines bestimmten Gedankens, sondern nur als ein unselbstständiges Formelement verstanden werden.

B. Die Wortzeile als solche erweist sich damit nicht als schutzfähig.

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