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Dies ist eine alte Version von UrhRFallloesungKurzgeschichte erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-05-17 17:23:07.
Urheberrecht
Fall 15 - Kurzgeschichte
Lehrerin L ist ihrer Lehrtätigkeit überdrüssig geworden. Um ihrem Frust Luft zu machen, verfasst sie in ihrer Freizeit über ihr leidgeplagtes Leben als Pädagogin Kurzgeschichten, die sie wegen ihres Realitätsbezugs grundsätzlich nicht weitergibt. Aus Freude über eine besonders gelungene Darstellung einer Situation im Mathematikunterricht und um die Reaktion hierauf zu testen, schickt sie eine der Geschichten per E-Mail ihrem Kollegen K, einem Physiklehrer, mit der ausdrücklichen Bitte, diese an niemanden anderen weiterzugeben. K ist über die Geschichte sehr amüsiert und entschließt sich, diese auf der Homepage der Schule zu veröffentlichen. Zu allem Überfluss ändert er die Geschichte dahingehend, dass sie auf seinen Physikunterricht passt, entfernt den Namen der L und behauptet, die Geschichte sei von ihm selbst. Kann sich L gegen das Vorgehen des K wehren? |
Lösung
L könnte gegen K einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG haben.
A. L ist Urheberin des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützten Schriftwerkes.
B. Zudem müsste eine Verletzungshandlung gegeben sein.
I. Es könnte sich bei der Veränderung der Geschichte um eine freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG handeln. Dann müsste in den vorgenommenen Veränderungen eine eigene persönliche geistige Leistung des K zu sehen sein. K hat aber lediglich den Schauplatz der Geschichte geändert und den Namen der K durch seinen ersetzt. Dieses reicht für die Bejahung einer freien Bearbeitung gem. § 24 UrhG nicht aus. Somit ist das Bearbeitungsrecht der L gem. § 23 UrhG betroffen. Aus diesem Grund sind jegliche Veröffentlichung- und Verwertungshandlungen von der Zustimmung der L abhängig. Durch die Einstellung des Textes auf die Website ohne ihre Einwilligung ist zum einen das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG betroffen. Zum anderen stellt diese Handlung einen Eingriff in ihr Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes gem. § 19 a UrhG dar. Sobald nämlich ein Werk ins WWW eingestellt wird, ist im Allgemeinen schon von einer Verletzung des Verwertungsrechts aus § 19 a UrhG auszugehen.
II. Ferner hat K dadurch, dass er den Namen der L durch seinen ersetzt hat, ihr Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 UrhG verletzt.
III. Dadurch, dass K die Geschichte veröffentlicht, ist weiterhin das Recht der L aus § 12 UrhG, frei darüber zu entscheiden, ob und wann sie ihr Werk veröffentlicht, verletzt.
C. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind, steht L gegen K gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und auf Beseitigung seines Namens sowie seiner Änderungen zu.
CategoryFallsammlungUrhR