Urheberrecht
Fall 19 - Graffiti
K, ein ostdeutscher Künstler, hat in der Zeit von 1985 bis 1988 großflächig Teile der Berliner Mauer im Bereich einer bekannten Straße in Berlin bemalt und zwischenzeitlich immer wieder ausgebessert. Als Ende 1989 die innerstädtische Grenze in Berlin wegfiel, wurde auch die Berliner Mauer abgebaut. Im Rahmen dieser Handlungen wurden auch die von K bemalten Betonflächen in Betonsegmente getrennt und anschließend entfernt. Kunsthändler H nimmt diese Mauerteile an sich und verkauft sich zu horrenden Preisen an Kunstinteressierte. Als K hiervon erfährt, gibt er sich als Maler zu erkennen. K sieht hierin einen Eingriff in seine Urheberrechte. Er beansprucht, ihn an dem von H erzielten Gewinn zu beteiligen. H entgegnet, K habe die Graffiti-Zeichnungen an die Öffentlichkeit verschenkt und niemals mit einer Entlohnung rechnen können. Daher sei es auch nicht richtig, nunmehr dafür Geld zu verlangen. Kann K von H eine Beteiligung am Gewinn geltend machen? |
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