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Urheberrecht


Fall 25 - Digitalisierung



Student B ist blind. Für das Wintersemester 2008/09 hat er sich bei der Universität U für Rechtswissenschaften eingeschrieben. Die von ihm sogleich im anfänglichen Eifer gekauften A-Skripte scannt er sich ein. Die Digitalisierung ist erforderlich, damit er die Bücher über die Braillezeile mit den Fingern lesen oder sich über eine speziell hierzu entwickelte Software akustisch vorlesen lassen kann. In der nächsten Woche mit mehreren Büchern der Universitätsbibliothek bepackt fragt er bei der Bibliothekangestellten A nach, ob es nicht möglich wäre, alle Bücher der Universität einzuscannen und den blinden Studenten elektronisch, z.B. per E-Mail oder im Intranet, zur Verfügung zu stellen. Dann wäre sein eigener Aufwand nicht so enorm. A entgegnet ihm, dass schon die durch ihn durchgeführte Digitalisierung unzulässig wäre, insbesondere, wenn es sich bei den betreffenden Büchern um solche der Universitätsbibliothek handeln würde. Die Universität selbst sei demgemäß aber erst recht nicht befugt, derartige Vervielfältigungen vorzunehmen. B hält die Aussage der A für falsch.

Wer hat Recht?






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