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Umwandlungsrecht

Überblick über Regeln der Umwandlung von Gesellschaften

Die nachstehend im Überblick aufgeführten Inhalte sind Teil der Lehrveranstaltung Unternehmensrecht III an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Hochschule Schmalkalden

A. Gegenstand und Ziele des Umwandlungsrechts
Das im speziellen Umwandlungsgesetz geregelte Recht der Umwandlung hat zum Ziel, einer Gesellschaft die Änderung ihrer rechtlichen Struktur (Rechtsform) zu ermöglichen, ohne dass alle Vermögensgegenstände vorher auf die neue Rechtsform übertragen werden müssen und die alte Rechtsform liquidiert wird.

Neben der Vereinfachung des rechtlichen Vorgangs der Umgestaltung dank Umwandlungsvorschriften spricht auch ein steuerlicher Aspekt für die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz: die Umwandlung mit der dabei stattfindenden Gesamtrechtsnachfolge zwingt die betroffene Gesellschaft (oder die am Vorgang beteiligten Gesellschaften) nicht dazu, ihre stillen Reserven, die im jeweiligen Unternehmen vorhanden sind, offenzulegen.


B. Systematik des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz ist wie folgt aufgebaut:
  • in § 1 UmwG werden die Umwandlungsarten genannt
  • in §§ 2 ff. UmwG (2. Buch) wird die Verschmelzung mit allen ihren Unterarten,
  • in §§ 123 ff. UmwG (3. Buch) wird die Spaltung mit ihren Unterarten,
  • in §§ 174 ff. UmwG (4. Buch) wird die Vermögensübertragung,
  • in §§ 190 ff. UmwG (5. Buch) wird der Formwechsel
geregelt. In den übrigen Büchern (6., 7.) sind Straf-, Übergangs- und Schlussvorschriften enthalten.


C. Grundlagen


1. Überblick über die Arten der Umwandlung
Die Umwandlung ist gem. § 1 UmwG auf folgende Weise möglich:
    • Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neugründung),
    • Spaltung (durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung),
    • Vermögensübertragung,
    • Formwechsel.

2. Voraussetzungen der Umwandlung
Eine Umwandlung ist grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Dies führte ursprünglich dazu, dass eine Beteiligung eines ausländischen Rechtsträgers ausgeschlossen war. Die Rechtsprechung des EuGH sowie die Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (RL 2005/56/EG) führen dazu, dass zumindest eine Verschmelzung auch grenzüberschreitend unter gewissen Voraussetzungen möglich ist.


D. Umwandlung in Form der Verschmelzung
Die Vorschriften über die Verschmelzung sind im allgemeinen (§§ 2 - 38 UmwG) und im besonderen (§§ 39 - 122 UmwG) Teil enthalten. Grenzüberschreitende Verschmelzung ist in den §§ 122a ff. UmwG geregelt.

1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
§ 3 UmwG regelt, welche Rechtsträger überhaupt an einer Verschmelzung teilnehmen können. In Abs. 1 werden zunächst die Rechtsformen genannt, die uneingeschränkt an der Verschmelzung teilnehmen können:
    • alle Arten von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften),
    • alle Kapitalgesellschaften,
    • Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Eingeschränkt ist auch die Beteiligung von wirtschaftlichen Vereinen oder von natürlichen Personen, die alleinige Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind.
Neben inländischen Rechtsformen ist eine Verschmelzung auch mit Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland möglich. Näheres regeln §§ 122a ff. UmwG.
Ungeachtet der oben genannten Regeln ist auch eine SE verschmelzungsfähig. Dies betrifft insbesondere den Regelfall der Entstehung einer SE gerade durch Verschmelzung.

2. Struktur des Verschmelzungsvorgangs
Eine Verschmelzung ist in zwei Formen vorgesehen:
    • durch Aufnahme und
    • durch Neugründung.
Verschmelzung durch Aufnahme bedeutet, dass von den an der Umwandlung teilnehmenden Rechtsträgern nur ein Rechtsträger übrig bleibt. Dabei nimmt der (bereits existente) übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger auf.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung nimmt der neu gegründete Rechtsträger das gesamte Vermögen auf, während die übertragenden Rechtsträger ihre Existenz verlieren.

3. Umgang mit Stammkapital bei Verschmelzung
Die Verschmelzung führt zu Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen an den betroffenen Rechtsträgern. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG (sowohl auf Aufnahme wie auf Neugründung anwendbar) werden die bisherigen Anteilseigner der übertragenden Rechtsträger an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt. Diese Beteiligung entsteht auf unterschiedlichen Wegen, je nachdem welche Form der Verschmelzung vorgenommen wurde. Im Falle von Kapitalgesellschaften sind folgende Optionen denkbar:
    • bei Verschmelzung durch Aufnahme - es erfolgt eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage in der übernehmenden Gesellschaft,
    • bei Verschmelzung durch Neugründung - es erfolgt eine Sachgründung mit Vermögen der übertragenden Gesellschaften.
Das bei der Verteilung der Anteile entscheidende Problem ist die Festlegung des Wertes der neuen Anteile im Verhältnis zu den (durch Erlöschen der übertragenden Rechtsträger untergehenden) Anteilen an übertragenden Rechtsträgern (Umtauschverhältnis).

4. Ablauf einer Verschmelzung im Übrigen
Die Verschmelzung bedarf folgender formeller Schritte, nachdem die Entscheidung innerhalb der Rechtsträger getroffen und die Modalitäten zwischen den beteiligten Rechtsträgern verhandelt und geklärt wurden:

a. Verschmelzungsvertrag
Eine Verschmelzung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung, die durch alle beteiligten Rechtsträger getroffen werden muss, § 4 Abs. 1 UmwG. Der Vertrag ist notariell zu beurkunden.
Die Rechtsträger werden dabei selbstverständlich durch ihre Organe als Vertreter repräsentiert. Da die Entscheidungen über Umwandlung der Zustimmung weiterer Organe (Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung) bedürfen, sind die Verträge in diesem Stadium der Verschmelzung noch nicht verbindlich. Dies bedeutet, dass auch lediglich Entwürfe vorgelegt werden können, § 4 Abs. 2 UmwG. Diese Entwürfe müssen allerdings bereits so weit ausgehandelt sein, dass bei Beschlüssen lediglich redaktionelle Änderungen notwendig sind. In der Sache ändert die Vorlage eines Entwurfs insofern wenig (kann sich aber auf Beurkundungskosten auswirken, falls am Ende keine Umwandlung stattfindet) - der eigentliche Abschluss des Vertrages und dessen Beurkundung finden in diesem Falle nach den Beschlüssen statt.
Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist an die Stelle eines Vertrages ein Verschmelzungsplan aufzustellen, § 122c UmwG. Auch dieser bedarf der notariellen Beurkundung und wird ähnlich behandelt, wie der Vertrag gem. § 4 UmwG.

b. Verschmelzungsbericht und (u. U.) Verschmelzungsprüfung
Die Vertretungsorgane der an der Umwandlung teilnehmenden Rechtsträger müssen jeder für sich einen Verschmelzungsbericht vorlegen, § 8 Abs. 1 UmwG. Möglich ist auch ein gemeinsamer Bericht der Organe, sofern sie sich abstimmen und einen gemeinsamen Bericht vorlegen.
§ 9 UmwG schreibt auch die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung vor. Diese ist in vielen Fällen allerdings nicht erforderlich (übertragender Rechtsträger vollständig im Eigentum des übernehmenden Rechtsträgers, eine inländische GmbH wird übernommen usw.).

c. Zustimmungsbeschlüsse der Eigentümer
Die Anteilseigner der an der Verschmelzung teilnehmenden Rechtsträger müssen dem Vorgang auch zustimmen. Dies geschieht formal durch die Zustimmung zum Vertrag bzw. Plan, § 13 UmwG bzw. § 122a Abs. 2 UmwG.

d. Eintragung
Sobald die Beschlüsse gefasst sind, ist die Verschmelzung zum Register anzumelden. Die Verantwortung tragen auch hier die Vertretungsorgane der teilnehmenden Rechtsträger. Bei der Eintragung sind die Modalitäten bei Aufnahme und Neugründung unterschiedlich, vgl. § 16 Abs. 1 UmwG.

5. Rechtsfolgen der Verschmelzung
In § 20 Abs. 1 UmwG sind die Rechtsfolgen der Verschmelzung durch Aufnahme im Einzelnen geregelt. Über § 36 UmwG ist diese Vorschrift allerdings auch auf die Verschmelzung durch Neugründung anzuwenden. Diese Rechtsfolgen treten durch die Registereintragung ein - etwaige Mängel im Verfahren der Verschmelzung werden durch die Registereintragung geheilt, so § 20 Abs. 2 UmwG.


E. Umwandlung in Form der Spaltung


1. Spaltungsfähige Rechtsträger
Bereits bei der Benennung der Rechtsträger, die an einer Spaltung teilnehmen können, wird in § 124 UmwG auf § 3 UmwG, d. h. auf die Verschmelzungsvorschriften, verwiesen. Dies zeigt, dass das Verschmelzungsrecht wie ein allgemeiner Teil des gesamten Umwandlungsrechts betrachtet werden muss.

Im Gegensatz zur Verschmelzung werden grenzüberschreitende Sachverhalt einer Spaltung im Gesetz nicht geregelt. Auch außerhalb des Gesetzestextes fehlt eine klare Aussage darüber, wie eine Spaltung grenzüberschreitend möglich sein sollte. Dies liegt daran, dass eine Rechtsprechung (auch des EuGH) zu diesem Thema noch keine hinreichende Klärung der Frage herbeigeführt hat, inwiefern neben der Verschmelzung auch eine Spaltung grenzüberschreitend zulässig sein soll. Die bisherigen Urteile sprechen lediglich von der allgemeinen Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung. Die im deutschen Recht aber geltende gesetzliche Beschränkung der Umwandlungstatbestände (eine Art numerus clausus) auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Fälle (§ 1 Abs. 2 UmwG) führt dazu, dass eine Umwandlung ohne gesetzliche Grundlage in der Praxis nicht vorgenommen wird.

Im Übrigen ist die der Rechtsprechung des EuGH über Gesellschaftsformen zugrundeliegende Problematik der Niederlassungsfreiheit eher durch Verschmelzung (wenn eine Gesellschaft aus dem EU-Ausland mit einer inländischen Gesellschaft verschmelzen soll) als durch Spaltung betroffen. Im Falle einer Spaltung einer ausländischen Gesellschaft ist grundsätzlich kein deutsches, sondern fremdes Recht betroffen - allenfalls erst dann, wenn die durch Spaltung entstehende Gesellschaft Sitz in Deutschland haben soll. Dies wird aber selten das ausländische Recht vorsehen wollen. Eine Regelung der nationalen Sachverhalte ist aber den Mitgliedstaaten gestattet. So ist z. B. die Anwendung durch ein Mitgliedstaat der Sitztheorie im Kollisionsrecht für inländische Gesellschaften nach wie vor gestattet. Insofern ist festzuhalten, dass eine klare Lösung für grenzüberschreitende Spaltungen nicht genannt werden kann und ein eventueller Versuch, eine solche Spaltung durchzuführen, in der Praxis mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist.

2. Struktur des Spaltungsvorgangs
Die möglichen Formen der Spaltung sind zahlreich. Zum einen ist zwischen
    • Aufspaltung,
    • Abspaltung und
    • Ausgliederung
zu unterscheiden. Allerdings ist es auch bei einer Spaltung möglich, sowohl eine bestehende wie auch eine neue Gesellschaft zur Aufnahme des (durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung aufgeteilten) Vermögens einzusetzen. Deshalb ist auch - wie im Falle der Verschmelzung - zwischen der
    • Aufnahme und
    • Neugründung zu unterscheiden.
Demzufolge sind insgesamt sechs (3 x 2) verschiedene Konstellationen aus der Kombination der oben genannten Möglichkeiten für die Spaltung möglich. Dabei wird der übertragende Rechtsträger im Falle der Aufspaltung von dem übertragenden Rechtsträger zum Erlöschen gebracht, während seine Anteilsinhaber die (neuen) Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten. Bei der Abspaltung ist die Situation im Hinblick auf die (neuen) Anteile des übernehmenden Rechtsträgers gleich, wobei aber der übertragende Rechtsträger nicht komplett erlischt. Die Ausgliederung hingegen ist im Hinblick auf die Kontinuität des übertragenden Rechtsträgers (er erlischt nicht, bleibt bestehen) mit der Abspaltung zu vergleichen. Allerdings erhalten nicht die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers die (neuen) Anteile am übernehmenden Rechtsträger - diese Anteile werden dem übertragenden Rechtsträger zugeordnet, seinen Anteilsinhabern also nur mittelbar.

3. Ablauf einer Spaltung
Das Verfahren, in dem eine Spaltung vorzunehmen ist, ist mit dem der Verschmelzung vergleichbar. Nach der entsprechenden Überlegung und Entscheidung sowie Planung sind
    • ein Vertrag abzuschließen,
    • der Bericht zu erstellen und u. U. eine Prüfung vorzunehmen,
    • die Beschlüsse der zuständigen Organe zu fassen,
    • die Eintragung im Register zu veranlassen.

4. Rechtsfolgen der Spaltung
Im Gegensatz zur Verschmelzung ist eine Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltung nicht möglich, weil der Sinn des Vorgangs gerade darin liegt, nicht das gesamte Vermögen auf einen Rechtsträger zu übertragen. Deshalb findet im Falle der Spaltung eine partielle Gesamtrechtsnachfolge statt. Dabei ist gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten.
Die Folgen der Eintragung des Spaltungsvorgangs ins Handelsregister beschreibt im Übrigen § 131 UmwG.


F. Vermögensübertragung
Die in den §§ 174 ff. UmwG vorgesehene Vermögensübertragung - die auch zum Teil erfolgen kann - ist eine weitere Möglichkeit einer Umwandlung. Im Vordergrund steht hier - als Unterschied zur Spaltung - die andere Form der Befriedigung der Interessen des übertragenden Rechtsträgers bzw. seiner Anteilsinhaber: es wird eine Gegenleistung gewährt, die keine Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger darstellen.


G. Formwechsel





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