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Einführung in das Handelsrecht


A. Funktion des Handelsrechts


Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Das Handelsrecht enthält spezielle, vom bürgerlichen Recht abweichende Regelungen, die an die subjektive Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. BGB anknüpfen. Die Vorschriften des HGB gelten ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des BGB und sind gegenüber diesen spezieller (lex specialis).

Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


B. Subjektiver Anwendungsbereich


Das Handelsrecht findet nur Anwendung, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind. Es knüpft somit an die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. HGB an. Das HGB unterscheidet zwischen folgenden Kaufleuten:
  • Kaufmann kraft Gewerbebetrieb (§ 1 I HGB)
  • Optionskaufmann (§ 2 HGB)
  • Land- oder forstwirtschaftlicher Kaufmann (§ 3 II HGB)
  • Formkaufmann (§ 6 HGB)


C. Begriffe des Handelsrechts
  • Kaufmann (§§ 1-6 HGB)
  • Handelsgewerbe/ Gewerbebetrieb (§ 1 II HGB)
  • Handelsgeschäft (§ 343 HGB) = Rechtsgeschäft des Kaufmanns
Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB
  • Firma (§ 17 HGB) = Name des Kaufmanns
  • Unternehmen: keine Definition im HGB, vgl. aber § 14 BGB


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