ich war hier: Baumelement2643 » UR1Uebersicht

Version [30988]

Dies ist eine alte Version von UR1Uebersicht erstellt von LisaBeyer am 2013-06-15 12:24:13.

 

Einführung in das Handelsrecht


A. Funktion des Handelsrechts


Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Das Handelsrecht enthält spezielle, vom bürgerlichen Recht abweichende Regelungen, die an die subjektive Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. BGB anknüpfen. Die Vorschriften des HGB gelten ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des BGB und sind gegenüber diesen spezieller (lex specialis).

Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.

§ 1 HGB
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki