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Der Handelskauf
A. Grundlagen
Der Handelskauf ist in den §§ 373 - 381 ff. HGB geregelt. Diese Vorschriften ergänzen das bürgerliche Recht lediglich. Das BGB bleibt somit subsidiär (d.h nachrangig) anwendbar. Dies bedeutet, die Grundprinzipien der für jeden Kaufvertrag geltenden Regeln werden mit den Prinzipien des Handelsrechts in Beziehung gesetzt.
B. Subsidiäre Anwendung des BGB
Wie bereits festgestellt, ergänzt das HGB lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das BGB wird aber nur subsidiär angewendet. Insbesondere die folgenden Regelungen des BGB gelten nur insoweit, als das HGB keine eigenen Regelungen trifft.
C. Anwendungsbereich des Handelsrechts
Die handelsrechtlichen Kaufvorschriften finden Anwendung auf
- den Kauf von Waren und Wertpapieren (§§ 373 ff. HGB)
- den Werklieferungsvertrag (§§ 381 II HGB, 651 BGB)
- den Tausch (§ 480 BGB)
Das HGB kann allerdings nur angewendet werden, wenn Kaufleute an den Rechtsgeschäften beteiligt sind. In diesem Zusammenhang unterscheidet das HGB zwischen einseitigem und beiderseitigem (§ 343 HGB) Handelsgeschäft.
Ist für die Anwendung der Vorschriften des Handelskaufs ein beiderseitiges Handelsgeschäft Voraussetzung, so muss sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB sein.
Genügt allerdings für die Anwendung der Vorschiften des Handeslkaufs ein einseitiges Handelsgeschäft, dann reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei (also Käufer oder Verkäufer) Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB ist.
D. Handelsrechtliche Besonderheiten
Das HGB enthält einige abweichende Regelungen zum BGB. Unter anderm werden im HGB abweichende Regelungen zum BGB bezüglich des Fixkaufs, des Annahmeverzugs und der Gewährleistung getroffen.
1. Fixkauf (§ 376 HGB)
Voraussetzungen des Fixkaufs nach § 376 HGB:
- Mind. einseitiges Handelsgeschäft
- Relatives Fixgeschäft
- Nichtleistung zum festgesetzten Zeitpunkt
Rechtsfolgen:
- Rücktritt ohne Fristsetzung, § 376 I S. 1 1. Alt. HGB
--> die Voraussetzungen des § 323 I BGB müssen nicht gesondert vorliegen!
- Schadensersatz statt der Leistung, § 376 I S. 1 2. Alt. HGB
Verzug gem. § 286 BGB muss vorliegen
--> Mahnung ist hierbei regelmäßig entbehrlich gem. § 286 II BGB
- Erfüllungsanspruch
sofortige Anzeige des Gläubigers erforderlich, dass er trotz Überschreitens der Leistungszeit an der Vertragserfüllung festhält
2. Annahmeverzug (§ 373 HGB)
Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. § 373 HGB:
1. mind. einseitiges Handelsgeschäft
2. Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB
a. Erfüllbarkeit der Leistung (nach Vertrag oder § 271 II BGB)
b. Ordnungsgemäßes Leistungsangebot, § 294 BGB
- die richtige Leistung muss
- am rechten Ort (§ 269 BGB)
- zur rechten Zeit (§ 271 BGB)
- in der richtigen Art und Weise (§§ 242, 241 II, 266 BGB) erfolgen.
Ausnahme: wörtliches Angebot, § 295 BGB
c. Möglichkeit der Leistung
d. Nichtannahme der Leistung oder Verweigerung der Mitwirkungspflicht
- Hinterlegungsmöglichkeit auf Gefahr und Kosten des Käufers, § 373 I HGB
- Recht zum Selbsthilfeverkauf, § 373 II S. 1 HGB
Aber: vorherige Androhung
3. Gewährleistung (§ 377 HGB)
Die Gewährleistungsansprüche sind im § 437 BGB geregelt. Diese Ansprüche können allerdings im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB erloschen sein.
Voraussetzungen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB
1. beiderseitziges Handelsgeschäft
- Kaufmannseigenschaft (§ 1 ff. HGB) beider Parteien
- Abschluss eines Vertrages im Rahmen eines Handelsgewerbes (§ 343 HGB)
- im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
2. Ablieferung der Ware
Ablieferung bedeutet, dass der Käufer oder eine von ihm benannte Person in eine solche tatsächliche räumliche Beziehung zu der Ware kommt, dass er deren Beschaffenheit überprüfen kann