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Handelsgeschäfte
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1. Begriff des Handelsgeschäfts
Der Begriff des Handelsgeschäfts ist geregelt in § 343 HGB. Danach sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die Kaufmannseigenschaft muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts gegeben sein und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 ff. HGB. Als Geschäft anzusehen ist jede Tätigkeit, die auf Kundgabe des Willens zur Hereiführung eines wirtschaftlichen Erfolgs gerichtet ist. Erfasst sind somit alle Arten von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Das von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäft gilt zudem laut Vermutungsregel in § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörend. Die Vermutung des § 344 Abs.1 HGB ist jedoch grundsätzlich widerlegbar bei Erbringen eines gegenteiligen Beweises. Sie gilt jedoch nicht bei gegenteiliger Vereinbarung durch die Parteien sowie bei offensichtlicher Privatheit des Geschäfts, beispielsweise bei familien- oder erbrechtlichen Geschäften. Ergänzend hierzu gelten gemäß § 344 Abs. 2 HGB die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine als im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich aus der Urkunde nicht Gegenteiliges ergibt. |