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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruch entstanden?
1. Angebot von G ( + )
a. Erklärung zum Abschluss ...
b. Vertragsinhalt: je 50 Sp...
2. Annahme des Angebots dur...
a. Prokura des P ( + )
b. durfte Geschäft annehmen
3. Anspruch ( + )
B. Anspruch untergegangen?
1. Prokura des P gemäß § 48...
a. Beschränkung ( + )
b. einheitliche Geschäfte -...
2. Verträge über je 6.000,-...
a. wird als einheitliches G...
b. Geschäft: 12.000,- ̈́...
c. P hat keine Befugnbis zu...
3. Anspruch ( - )
C. Anspruch trotzdem durchs...
1. Beschränkung des Umfangs...
a. G wusste nicht von Besch...
b. Sachverhalt: Beschränkun...
c. Erklärung des P gemäß 16...
d. Kaufvertrag ( - )
2. Anspruch ( - )
1. Angebot von G ( + )
a. Erklärung zum Abschluss ...
b. Vertragsinhalt: je 50 Sp...
2. Annahme des Angebots dur...
a. Prokura des P ( + )
b. durfte Geschäft annehmen
3. Anspruch ( + )
B. Anspruch untergegangen?
1. Prokura des P gemäß § 48...
a. Beschränkung ( + )
b. einheitliche Geschäfte -...
2. Verträge über je 6.000,-...
a. wird als einheitliches G...
b. Geschäft: 12.000,- ̈́...
c. P hat keine Befugnbis zu...
3. Anspruch ( - )
C. Anspruch trotzdem durchs...
1. Beschränkung des Umfangs...
a. G wusste nicht von Besch...
b. Sachverhalt: Beschränkun...
c. Erklärung des P gemäß 16...
d. Kaufvertrag ( - )
2. Anspruch ( - )
Fallbeispiele
Handelsrecht und Stellvertretung
Fälle:
Fall 1:
A, der einen Spielwarenladen betreibt, hat dem P Prokura erteilt. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen. Als P wiederholt für A Kinderspielzeug bestellt, das sich als unverkäuflich erweisen, untersagt A dem P den Einkauf, sofern die jeweilige Einkaufssumme 10.000,- überschreitet. Wenig später kauft P beim Großhändler G im Namen des A 100 Spielzeugautos. P offenbart in diesem Zusammenhang dem G die Beschränkung der Prokura, woraufhin dieser zwei Verträge über je 50 Autos zu je 6.000,- anfertigt, die P unterschreibt. G verlangt von A Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos.Fall 2:
Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400 € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150 € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250 € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150 €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.Fall 3:
3. (zur Vertiefung) In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,-. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch. (alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).Falllösungen:
Fall 1:
G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.
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