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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht


Fall 5

Dem vermögenden T gehört unter anderem ein kleiner, nicht im Handelsregister eingetragener Kosmetikvertrieb. Nach seiner Wiederverheiratung mit der wesentlich jüngeren E im Juli 2003 nimmt er diese als Gesellschafterin in das Geschäft auf. Trotz der Tätigkeit der E, die den Einkauf des Unternehmens übernimmt, bleibt der Geschäftsumfang begrenzt. Nachdem S, der volljährige Sohn des T aus erster Ehe, als Erbe einer entfernten Großtante mütterlicherseits selbst ein kleines Vermögen erworben hat, möchte er im September 2003 selbst sich an dem Kosmetikhandel beteiligen. Im Gesellschaftsände-rungsvertrag, den T, S und E schriftlich schließen, verpflichtet sich S, von seiner Erb-schaft ein Grundstück, auf dem sich das Lager des Vertriebs befindet und das bereits an T verpachtet war, sowie einen Betrag von 20.000 € in die Gesellschaft einzubringen. Daneben wird die Ausweitung des Geschäfts um einen Vertrieb von Fitnessgeräten beschlossen sowie die Begleichung aller bisher im von T allein bzw. von T und E gemeinschaftlich betriebenen Kosmetikvertrieb entstandenen Schulden durch die Gesellschaft. Letzteres soll auch den Gläubigern mitgeteilt werden. Noch im September 2003 erklärt S notariell die Auflassung des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Im Januar 2004 wird das Grundstück auf die aus T, S und E gebildete BGB-Gesellschaft umgeschrieben. Im Anschluss an den Eintritt von S nimmt der Geschäftsumfang erheblich zu; S kümmert sich dabei vornehmlich um den Aufbau des Vertriebs von Fitnessgeräten. Im Februar 2004 wird die zwischen T, S und E vereinbarte Gesellschaft als „T Kosmetik- und Fitnessgerätevertriebs OHG“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, ohne dass die Eintragung bisher erfolgt ist. Der Gläubiger G, der im Juni 2003 ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 5.000 € wegen einer bisher unbezahlten Kosmetika gegen T erwirkt hatte, und dem die Haftung der Gesellschaft für die früheren Verbindlichkeiten mitgeteilt wurde, möchte im April 2004 wissen,

1. ob er aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesell-schaft betreiben kann oder
2. ob er von der Gesellschaft Zahlung der noch ausstehenden 5.000 € verlangen kann sowie
3. ob er gegebenenfalls aus einem gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Titel in das Grundstück und in die Firma der Gesellschaft vollstrecken kann.






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