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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht


Fall 5

Dem vermögenden T gehört unter anderem ein kleiner, nicht im Handelsregister einge-tragener Kosmetikvertrieb. Nach seiner Wiederverheiratung mit der wesentlich jüngeren E im Juli 2003 nimmt er diese als Gesellschafterin in das Geschäft auf. Trotz der Tätig-keit der E, die den Einkauf des Unternehmens übernimmt, bleibt der Geschäftsumfang begrenzt. Nachdem S, der volljährige Sohn des T aus erster Ehe, als Erbe einer entfern-ten Großtante mütterlicherseits selbst ein kleines Vermögen erworben hat, möchte er im September 2003 selbst sich an dem Kosmetikhandel beteiligen. Im Gesellschaftsände-rungsvertrag, den T, S und E schriftlich schließen, verpflichtet sich S, von seiner Erb-schaft ein Grundstück, auf dem sich das Lager des Vertriebs befindet und das bereits an T verpachtet war, sowie einen Betrag von 20.000 € in die Gesellschaft einzubringen. Daneben wird die Ausweitung des Geschäfts um einen Vertrieb von Fitnessgeräten be-schlossen sowie die Begleichung aller bisher im von T allein bzw. von T und E gemein-schaftlich betriebenen Kosmetikvertrieb entstandenen Schulden durch die Gesellschaft. Letzteres soll auch den Gläubigern mitgeteilt werden. Noch im September 2003 erklärt S notariell die Auflassung des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Im Januar 2004 wird das Grundstück auf die aus T, S und E gebildete BGB-Gesellschaft umge-schrieben. Im Anschluss an den Eintritt von S nimmt der Geschäftsumfang erheblich zu; S kümmert sich dabei vornehmlich um den Aufbau des Vertriebs von Fitnessgeräten. Im Februar 2004 wird die zwischen T, S und E vereinbarte Gesellschaft als „T Kosmetik- und Fitnessgerätevertriebs OHG“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, ohne dass die Eintragung bisher erfolgt ist. Der Gläubiger G, der im Juni 2003 ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von 5.000 € wegen einer bisher unbezahlten Kosme-tika gegen T erwirkt hatte, und dem die Haftung der Gesellschaft für die früheren Ver-bindlichkeiten mitgeteilt wurde, möchte im April 2004 wissen,

1. ob er aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesell-schaft betreiben kann oder
2. ob er von der Gesellschaft Zahlung der noch ausstehenden 5.000 € verlangen kann sowie
3. ob er gegebenenfalls aus einem gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Titel in das Grundstück und in die Firma der Gesellschaft vollstrecken kann.



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